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Darf ich als Handwerker wegen Verzögerungen vom Auftrag zurücktreten?

günstig für Unternehmer betrifft Unternehmer, Handwerksbetriebe, Auftraggeber, Bauherren
Wirkt der Auftraggeber nicht mit, dürfen Sie als Unternehmer nach Setzen einer Frist zurücktreten. Dieses Recht schließt andere Fälle nicht aus. Auch wenn Umstände auf Seiten des Auftraggebers die Arbeit verzögern oder erschweren und der Schwebezustand für Sie unzumutbar wird, können Sie vom Vertrag zurücktreten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 26.05.2025 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Das Rücktrittsrecht wegen des Unterbleibes der Mitwirkung des Bestellers nach § 1168 Abs 2 ABGB schließt das Recht des Unternehmers nicht aus, in anderen Fällen eines für ihn unzumutbaren Schwebezustandes durch Umstände, die die Werkerstellung verzögern oder erschweren und die auf der Seite des Bestellers eingetreten sind, von dem Werkvertrag zurückzutreten.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021955 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Rücktritt wegen ausbleibender Selbstbelieferung

Nein, jedenfalls nicht in dieser Form. Behält sich ein Unternehmen in seinen Geschäftsbedingungen vor, vom Vertrag zurückzutreten, sobald sein eigener Lieferant nicht ordentlich liefert, ist das Ihnen gegenüber unwirksam, wenn schon eine kurze Lieferverzögerung genügt. Für einen so weiten Rücktritt gibt es keinen sachlichen Grund.

günstig für Konsument Rücktritt bei einzelnen Bauaufträgen

Ja, in der Regel schon. Vergeben Sie einen größeren Umbau in mehreren getrennten Verträgen an verschiedene Betriebe, wird jeder Vertrag für sich beurteilt. Ein einzelnes Gewerk erreicht meist nicht den Umfang eines erheblichen Umbaus, der mit einem Neubau vergleichbar wäre, und ist damit vom Verbraucherschutz erfasst.

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