Kann der Handwerker mich zwingen, die Arbeit ausführen zu lassen?
günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Handwerker, Unternehmer, Konsumenten
Der Handwerker kann nicht verlangen, dass Sie ihn das Werk herstellen lassen oder es abnehmen. Ihre Pflicht besteht darin, das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Wenn Sie nicht mitwirken und die Arbeit dadurch unterbleibt, treffen Sie nur die Folgen, die das Gesetz für diesen Fall vorsieht.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 16.09.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Das Gesetz kennt im Rahmen eines Werkvertrages keinen Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werkes. Die Pflicht des Bestellers erschöpft sich in der Gegenleistung. Nimmt er das Werk nicht an verhindert er die Ausführung des Werkes, indem er nicht mitwirkt, so hat es bei den Folgen des § 1168 ABGB und des Annahmeverzuges zu bleiben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Pflicht des Bestellers erschöpft sich in der Gegenleistung.OGH 7 Ob 43/14w, 04.06.2014
- Die Abbestellung des Werks ist grundsätzlich immer zulässig, der Abbesteller hat aber die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen.OGH 7 Ob 43/14w, 04.06.2014
- Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werks. Der Besteller kann vielmehr nach seinem Belieben die Inangriffnahme oder die Fortsetzung und die Vollendung des Werks hindern, weil es unbillig und unzweckmäßig wäre, ihn zu zwingen, das Werk auch dann herstellen zu lassen, wenn sein Interesse daran nicht mehr besteht.OGH 7 Ob 43/14w, 04.06.2014
- Hier: Inanspruchnahme von nur einem von mehreren Flügen eines Kombinationsangebots durch den Verbraucher.OGH 4 Ob 164/12i, 17.12.2012
- Es ist anerkannt, dass im Rahmen eines Werkvertrags kein Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werks besteht, weshalb die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller, sofern ‑ wie hier ‑ keine Abnahmeverpflichtung vereinbart wurde, nicht rechtswidrig ist; der Besteller hat allerdings die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen.OGH 3 Ob 126/11t, 14.12.2011
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller ist, wurde keine Abnahmeverpflichtung vereinbart, nicht rechtswidrig.OGH 1 Ob 642/90, 05.06.1991
- Die Abbestellung durch den Auftraggeber berechtigt also den Unternehmer nicht, nunmehr anstelle des vereinbarten Entgeltes ein höheres Entgelt zu begehren, auch wenn ein solches angemessen wäre und daher bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung gebührt hätte.OGH 1 Ob 539/81, 29.04.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021831 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 6 Ob 171/24a, 16.09.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Abbestellung eines Werkes und ihre Folgen
Vertragsrecht · Arbeiten stoppen beim Werkvertrag
Vertragsrecht · Rücktritt des Unternehmers vom Werkvertrag
Vertragsrecht · Entgelt bei unterbliebenem Werk
Vertragsrecht · Storno eines Werkauftrags