Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 133/24b
Worum es ging: Darf die Firma beim Pauschalpreis mehr verlangen als vereinbart?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Pauschalpreis soll das genaue Abrechnen der Mengen ersparen. Er bleibt gleich, auch wenn am Ende deutlich mehr oder weniger Arbeit anfällt als geschätzt. Beide Seiten tragen damit ein Wagnis: Sie zahlen nicht mehr, bekommen aber auch nichts zurück.
Ja. Ein Rücktritt kommt nicht nur bei verspäteter Leistung in Betracht, sondern auch dann, wenn die andere Seite wesentliche vereinbarte Bedingungen nicht einhalten will. Voraussetzung ist, dass Ihr Vertrauen in die Person des Vertragspartners dadurch schwer erschüttert wird und Ihnen ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
Setzen Sie eine Nachfrist, damit die andere Seite endlich erfüllt, muss diese Frist angemessen sein. Dabei zählt auch, wie lange die ursprünglich vereinbarte Lieferzeit war. Die Nachfrist soll eine schon vorbereitete Erfüllung beschleunigen, nicht eine bisher gar nicht begonnene Arbeit erst ermöglichen.
Wenn Sie eine Nachfrist setzen, müssen Sie nicht die ganze Zeit noch einmal geben, die zur Vorbereitung nötig gewesen wäre. Die Nachfrist soll nur die bereits vorbereitete Leistung beschleunigen und abschließen. Sie muss nicht so lang sein, dass die andere Seite erst jetzt zu arbeiten beginnen kann.
Ja, aber erst später. Sind Sie zurückgetreten, ohne vorher eine Nachfrist zu setzen, wird Ihr Rücktritt erst wirksam, nachdem eine angemessene Frist verstrichen ist.
Hat die andere Seite während der Nachfrist gar nicht zu arbeiten begonnen, kann sie sich nicht darauf berufen, die Frist sei zu kurz gewesen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie die Leistung offensichtlich auch in einer für Sie angemessenen Zeit nicht mehr nachholen konnte.
Wie lang eine Nachfrist sein muss, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Dabei sind die Interessen beider Seiten zu berücksichtigen, also Ihre und die der anderen Seite. Eine feste Zahl von Tagen gibt es nicht.
Wirkt der Auftraggeber nicht mit, dürfen Sie als Unternehmer nach Setzen einer Frist zurücktreten. Dieses Recht schließt andere Fälle nicht aus. Auch wenn Umstände auf Seiten des Auftraggebers die Arbeit verzögern oder erschweren und der Schwebezustand für Sie unzumutbar wird, können Sie vom Vertrag zurücktreten.
Nicht nur der Auftraggeber, sondern auch der Unternehmer kann von einem Werkvertrag zurücktreten. Voraussetzung ist, dass er wegen treuwidrigen Verhaltens des Auftraggebers das Vertrauen in ihn verloren hat.
Kurze, überschaubare Verzögerungen, die vom Auftraggeber ausgehen, verlängern die vereinbarte Fertigstellungsfrist entsprechend; die Vertragsstrafe sichert dann die verlängerte Frist. Werfen die Verzögerungen den Zeitplan aber völlig über den Haufen, gibt es keine verbindliche Frist mehr und die Vertragsstrafe geht ins Leere. Die Firma muss dann bloß noch in angemessener Zeit fertig werden.
Ist ein Pauschalpreis vereinbart, wissen Sie von vornherein, welchen Betrag Sie nach Fertigstellung schulden. Eine gesonderte Rechnungslegung über die einzelnen Leistungen ist deshalb nicht erforderlich.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 25.03.2024, 1 Cg 84/17w-179
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 29.07.2024, 2 R 73/24d-189
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1168 ABGB § 918 KSchG § 27a ZPO § 510 ZPO § 52 ZPO § 526
Entscheidungstext
65 Absätze, 28.785 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.05.2025
Geschäftszahl
8Ob133/24b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch Mag. Stefan Ebner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Univ.-Prof. DI P*, Deutschland, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 418.492,22 EUR sA, über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 29.277,23 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse 361.922,77 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. Juli 2024, GZ 2 R 73/24d-189, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25. März 2024, GZ 1 Cg 84/17w-179, teilweise abgeändert wurde, sowie den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse 27.292,22 EUR) gegen den mit dem Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz verbundenen Beschluss, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
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