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Wann kann ich statt der Versorgung Geld verlangen?

günstig für Berechtigter betrifft Ausgedingsberechtigte, Hofübernehmer, Angehörige
Sie können Geld statt der vereinbarten Naturalleistungen verlangen, wenn Ihnen deren Annahme wegen des Verhaltens des Liegenschaftseigentümers billigerweise nicht mehr zumutbar ist. Entscheidend ist also, wie sich der Verpflichtete Ihnen gegenüber verhält.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (36 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1969)

Der sogenannte "Unvergleichsfall" ("Nichtvertragsfall"), der den Ausgedingsnehmer berechtigt, die Ablösung des Naturalausgedinges in Geld zu verlangen, ist dann verwirklicht, wenn dem Ausgedingsberechtigten der Genuss des Naturalausgedinges nach dem Verhalten des Eigentümers der Übergabsliegenschaft billigerweise nicht mehr zumutbar ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 13 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022521 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 36.

Im Gesetz

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