Wann kann ich statt der Versorgung Geld verlangen?
günstig für Berechtigter betrifft Ausgedingsberechtigte, Hofübernehmer, Angehörige
Sie können Geld statt der vereinbarten Naturalleistungen verlangen, wenn Ihnen deren Annahme wegen des Verhaltens des Liegenschaftseigentümers billigerweise nicht mehr zumutbar ist. Entscheidend ist also, wie sich der Verpflichtete Ihnen gegenüber verhält.
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Der sogenannte "Unvergleichsfall" ("Nichtvertragsfall"), der den Ausgedingsnehmer berechtigt, die Ablösung des Naturalausgedinges in Geld zu verlangen, ist dann verwirklicht, wenn dem Ausgedingsberechtigten der Genuss des Naturalausgedinges nach dem Verhalten des Eigentümers der Übergabsliegenschaft billigerweise nicht mehr zumutbar ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gründe sind schuldhafter Verzug oder sonst schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Verpflichteten.OGH 4 Ob 199/97m, 09.09.1997
- Da die Ablösung des Naturalausgedinges in Geld den Übernehmer ungleich schwerer belastet als die Reichung der Naturalien, liegt es in erster Linie am Ausgedingspflichtigen, durch friedfertiges und verständnisvolles Verhalten gegen die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oft auch wunderlich oder starrsinnig werdenden Auszügler den Nichtvertragsfall gar nicht entstehen zu lassen.OGH 2 Ob 551/95, 10.07.1997
- Hier: Grundlosen Mitteilungen an das Pflegschaftsgericht, die dreimal zur erfolglosen Einleitung eines Sachwalterbestellungsverfahrens führten, ohne dass jemals Anhaltspunkte vorgefunden werden konnten, die eine Sachwalterbestellung gerechtfertigt hätten.OGH 7 Ob 643/95, 21.02.1996
- Hier: Analoge Anwendung der für den Unvergleichsfall entwickelten Regeln, wenn die für ein Ausgedinge typische Begründung einer Reallast unterblieben ist (hier: nur Verbücherung des Wohnungsrechtes des Ausgedingsberechtigten, wobei dies nur einen Teil der einheitlichen Daseinsvorsorge darstellte); daher Gleichbehandlung der Dienstbarkeit und der sonstigen Versorgungsansprüche im Unvergleichsfall.OGH 5 Ob 543/94, 20.09.1994
- Kein Recht des Ausgedingsverpflichteten, die Ablösung in Geld zu verlangen. Weigert sich der Ausgedingsberechtigte, die ordnungsgemäß erbrachte Leistung anzunehmen, gerät er in Annahmeverzug.OGH 7 Ob 690/89, 09.11.1989
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Selbst eine Unzumutbarkeit der Annahme der Naturalleistungen durch den Übergeber würde dann zu keiner Umwandlung in einen Geldanspruch führen, wenn diese Unzumutbarkeit vorwiegend durch den Übergeber hervorgerufen worden wäre.OGH 7 Ob 601/88, 16.06.1988
- Keine analoge Anwendung auf Wohnungsgebrauchsrecht; ausdrückliche Ablehnung von GlU 13428.OGH 8 Ob 573/86, 09.10.1986
- Nicht schon jede unbedeutende Verzögerung einzelner Naturalleistungen, wie sie auch sonst in einem Familienverband auftreten kann, vermag den Anspruch auf eine Geldrente zu rechtfertigen.OGH 5 Ob 532/83, 01.03.1983
- Nicht jedoch dann, wenn sich der Übergeber grundlos beharrlich weigert, die Ausgedingsleistungen in natura anzunehmen.OGH 5 Ob 711/81, 23.02.1982
- Diese Umwandlung setzt weder ein als mitvereinbart zu unterstellendes Wahlrecht des Berechtigten noch den Verzug mit den bedungenen Hauptleistungen voraus, sondern ist bereits Rechtsfolge des Wegfalles einer als übereinstimmend zugrundegelegten Voraussetzung für die Annahme der Naturalleistungen, sofern nur nicht die Beeinträchtigung dieser Voraussetzungen in der vom Berechtigten selbst zu vertretenden Lebenssphäre begründet ist.OGH 6 Ob 2/80, 01.07.1981
- Aber nicht vom Vertrag zurückzutreten.OGH 6 Ob 14/77, 21.12.1977
- Ausgedingsähnliche Vereinbarung des Unterhaltes für die Schwester des Übernehmers.OGH 4 Ob 621/74, 14.01.1975
- Geringfügige Vernachlässigung reicht nicht hin. Der Anspruch auf "liebevolle" Betreuung erschöpft sich in anständiger und sorgfältiger Betreuung.OGH 6 Ob 129/70, 03.06.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022521 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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Im Gesetz
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