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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1284

5) Leibrente; § 1284. Wird jemanden für Geld, oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen; so ist es ein Leibrentenvertrag.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Es kommt darauf an, ob beide Seiten einen Teil der Leistung als Geschenk gewollt haben und ob der Wert der Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis zum Wert der übergebenen Sache steht. Dieses Missverhältnis muss dem Übergeber bewusst gewesen sein. Dass eine Leistung objektiv mehr wert ist, genügt für sich allein nicht; wer sich auf die Schenkungsabsicht beruft, muss sie beweisen.

Ob eine Liegenschaftsübergabe entgeltlich oder unentgeltlich ist, richtet sich nach den Werten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Belastungen, die der Übernehmer übernehmen musste, mindern den Wert des Grundstücks. Als Gegenleistung zählt aber nur, was aus dem Vermögen des Übernehmers kommt, nicht das, was sich der Übergeber aus seinem bisherigen Eigentum vorbehält; Leistungen an dritte Personen zählen dagegen als Entgelt.

Die Absicht zu schenken muss derjenige beweisen, der seinen Anspruch darauf stützt. Gelingt ihm das nicht, geht das zu seinen Lasten.

Hat der Übernehmer eine Liegenschaft aufgrund eines Übergabsvertrags schon zu Lebzeiten des Übergebers tatsächlich in Besitz genommen, gehört sie nicht mehr zum Nachlass, auch wenn er noch nicht im Grundbuch steht. Eine Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht ist dafür nicht nötig.

Ja. Die Vereinbarung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots sowie eines Ausgedings- und Wohnungsrechts bildet einen Anfechtungstatbestand. Gläubiger können solche Vereinbarungen daher bekämpfen.

Ein bäuerlicher Übergabsvertrag kann entgeltliche und unentgeltliche Teile haben; auch ein Ausgedinge zählt als Gegenleistung. Ob teilweise eine Schenkung vorliegt, hängt vor allem davon ab, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Missverhältnis zum Wert des Übergebenen steht und ob dem Übergeber das bewusst war. Verglichen werden nur die Werte im Zeitpunkt des Vertrags; spätere Ereignisse und damals nicht bestehende Verwertungschancen bleiben außer Betracht.

Grundsätzlich nein. Leibrentenverträge sind Glücksverträge, weil offen ist, wie lange die Rente zu zahlen sein wird; die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte ist deshalb ausgeschlossen. Anders liegt es, wenn schon beim Abschluss feststeht, dass der Berechtigte selbst bei höchstmöglicher Lebenserwartung weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten wird. Wegen Wucher oder Sittenwidrigkeit bleibt eine Anfechtung möglich.

Wenn das Element des Zufalls bei dem Vertrag nur eine untergeordnete Rolle spielt oder ganz in den Hintergrund tritt, greift der Ausschluss für Glücksverträge nicht. Das ist der Fall, wenn schon beim Abschluss feststeht, dass der Rentenberechtigte selbst bei der möglichen Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten wird. Ist die Gesundheit der Übergeberin eingeschränkt, ist auf ihre konkrete Lebenserwartung abzustellen.

Nur wenn beide Seiten erkennbar damit einverstanden waren, dass ein Teil der Leistung ohne wirtschaftlich beachtliche Gegenleistung erfolgt; das kann ausdrücklich oder schlüssig geschehen. Bei Übergabeverträgen mit Ausgedinge oder Rentenleistungen ist zu berücksichtigen, dass diese Leistungen vom Zufall abhängen. Aus den Umständen, etwa einem krassen Missverhältnis der Leistungen, lässt sich die Schenkungsabsicht aber erschließen.

Ein Übergabsvertrag, der überwiegend eine Schenkung ist, braucht für seine Gültigkeit einen Notariatsakt, wenn der Vertragsgegenstand nicht tatsächlich übergeben wurde.

Ja. Räumen die Beteiligten einer Seite das Recht ein, durch einseitige Erklärung entweder die Erträgnisse der übergebenen Grundstücke oder die Rückübertragung des Eigentums zu verlangen, ist das rechtlich zulässig. Eine solche Abrede kommt dem gesetzlich geregelten Wiederkaufsrecht nahe und kann als Rücktrittsvorbehalt oder Gestaltungsrecht verstanden werden.

Das Ausgedinge ist eine Verpflichtung, die auf der übergebenen Liegenschaft lastet. Sie umfasst Sachleistungen, Geldleistungen und Arbeitsleistungen und dient dem Unterhalt des früheren Eigentümers.

Ob die Umwandlung in Geld schon im Übergabsvertrag vorgesehen war oder nicht, macht keinen Unterschied. Der Verpflichtete muss Ihnen einen Betrag zahlen, mit dem Sie sich die geschuldeten Leistungen anderweitig beschaffen können.

Sie können Geld statt der vereinbarten Naturalleistungen verlangen, wenn Ihnen deren Annahme wegen des Verhaltens des Liegenschaftseigentümers billigerweise nicht mehr zumutbar ist. Entscheidend ist also, wie sich der Verpflichtete Ihnen gegenüber verhält.

Hat Sie der Verpflichtete schuldhaft daran gehindert, die vereinbarten Naturalleistungen zu beziehen, können Sie stattdessen eine Geldrente verlangen. Diese Rente tritt an die Stelle der ursprünglichen Leistung und behält im Übrigen deren Eigenschaften.

Das Recht auf die Rente endet mit dem Tod des Berechtigten, und noch offene Beträge verjähren in drei Jahren. Nach dem Tod und nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist, ohne dass ein Streit angemerkt wurde, darf gelöscht werden. Das gilt auch für eine Hypothek, die die Rente sichert.

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