Bekomme ich eine Rente, wenn man mir die Versorgung verwehrt?
günstig für Berechtigter betrifft Ausgedingsberechtigte, Hofübernehmer, Erben
Hat Sie der Verpflichtete schuldhaft daran gehindert, die vereinbarten Naturalleistungen zu beziehen, können Sie stattdessen eine Geldrente verlangen. Diese Rente tritt an die Stelle der ursprünglichen Leistung und behält im Übrigen deren Eigenschaften.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Der Auszugsberechtigte kann dann, wenn er durch den Auszugsverpflichteten schuldhafterweise außerstandegesetzt wurde, die bedungenen Naturalleistungen zu beziehen, eine Geldrente in Anspruch nehmen, die an Stelle der ursprünglichen Leistung tritt, im übrigen die Natur des Ausgedinges bewahrt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ansonsten ist bei nicht rechtzeitig erbrachten Versorgungsleistungen § 919 zweiter Satz ABGB anzuwenden: Der Ausgedingsberechtigte muss, um leben zu können, sich die nicht rechtzeitig erbrachten Naturalleistungen beschaffen und sie zunächst selbst bezahlen; anschließend kann er vom Verpflichteten Ersatz der Kosten verlangen.OGH 6 Ob 202/18a, 21.11.2018
- Die hiefür erforderliche Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls wirft ebenso wie die Einschätzung des Aufwands für Verpflegung und Wohnversorgung der zur Erbringung der erforderlichen Pflegeleistungen nötigen Pflegekräfte nach § 273 ZPO keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.OGH 4 Ob 47/15p, 22.04.2015
- Die Geldrente soll die Natur des Ausgedinges (möglichst) bewahren.OGH 4 Ob 47/15p, 22.04.2015
- Das vom Gläubiger wahrgenommene Recht, sich die Naturalleistungen durch Geldleistungen (auch für die Zukunft) ablösen zu lassen, führt zu einer Umwandlung des Naturalleistungsanspruchs in einen Schadenersatzanspruch. Die zukünftigen Leistungen fallen somit nicht weg, werden aber eben in eine Geldrente umgewandelt.OGH 3 Ob 56/05i, 23.05.2005
- Auch geringfügige Verstöße können durch ihre Summierung entscheidende Bedeutung erlangen.OGH 7 Ob 601/88, 16.06.1988
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- Diese Umwandlung des Leistungsinhaltes besteht nicht bloß in Ansehung fälliger, sondern des Unterhaltszweckes wegen auch in Ansehung künftig fällig werdender Ersatzleistung. Die Bewertung hat sich einerseits am Standard der vereinbarten Leistungen am Ort des Hofes, andererseits aber an den Kosten für die Beschaffung von Ersatzgütern am Ort des notwendig gewordenen abgesonderten Wohnens des Berechtigten auszurichten. Eine Umwandlung kann aus dem Verhalten des Berechtigten ausgeschlossen sein.OGH 6 Ob 2/80, 01.07.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022564 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 5 Ob 28/25s, 30.10.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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