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Bleibt eine Schuld ein Schaden, wenn die Forderung verjährt ist?

günstig für Schädiger betrifft Schuldner, Gläubiger, Geschädigte
Nein. Zwar ist es ein Nachteil in Ihrem Vermögen, wenn für Sie eine Verbindlichkeit entsteht. Ist die Forderung des Gläubigers aber verjährt und steht fest, dass der Schuldner sie nicht bezahlen will, liegt keine Vermögensminderung mehr vor. Der Schaden fällt damit nachträglich weg.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 23.05.2019 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Wohl liegt im Entstehen einer Verbindlichkeit, zB einer Werklohnforderung, ein Nachteil am Vermögen und damit ein Schaden; ist die Forderung des Gläubigers aber verjährt und steht fest, daß der Schuldner nicht gewillt ist, die Forderung zu bezahlen, kann von einer Vermögensminderung nicht mehr gesprochen werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022615 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Schuld als Vermögensschaden

Ja. Der Schaden entsteht schon dann, wenn eine Verbindlichkeit hinzukommt, und nicht erst, wenn sie fällig wird oder Sie zahlen. Das gilt auch, wenn Sie selbst vermögenslos oder überschuldet sind, und ebenso bei einer noch nicht rechtskräftigen Abgabenschuld oder einer bestrittenen Forderung. Steht dagegen fest, dass die Forderung verjährt ist und nicht mehr gezahlt wird, liegt keine Vermögensminderung mehr vor.

günstig für Geschädigter Schuld als Vermögensschaden

Ein Schaden kann auch darin bestehen, dass Ihr Vermögen durch das Entstehen einer Verbindlichkeit vermindert wird. Es muss aber feststehen, dass diese Verbindlichkeit nicht nur auf dem Papier besteht, sondern dass auch mit ihrer Einforderung zu rechnen ist.

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