OGH 3 Ob 80/19i
Worum es ging: Wie wehre ich mich, wenn die vollstreckte Forderung längst erloschen ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dass ein vollstreckbarer Anspruch erloschen oder verjährt ist, wird im laufenden Vollstreckungsverfahren nicht geprüft. Sie müssen das mit einer eigenen Klage gegen den Anspruch geltend machen. Die Verjährung wird nämlich nur berücksichtigt, wenn Sie sich darauf berufen.
Ja. Auch der Einwand, die Forderung sei verjährt, ist eine Einwendung gegen den Anspruch und muss in derselben Klage vorgebracht werden wie etwa der Einwand, Sie hätten bereits bezahlt. Was Sie dort nicht anführen, können Sie später nicht mehr nachschieben. Dasselbe gilt, wenn eine gesetzliche Ausschlussfrist abgelaufen ist.
Nein. Sie müssen alle Einwendungen gegen die Exekution auf einmal vorbringen. Später dürfen Sie das Vorgebrachte nur verdeutlichen oder genauer beschreiben, und das Gericht legt dabei einen strengen Maßstab an. Neue rechtliche Überlegungen sind erlaubt, solange dafür keine neuen Tatsachen nötig sind.
Ja. Als Gläubiger können Sie sich aussuchen, welchen von mehreren Mitschuldnern Sie in Anspruch nehmen. Fällt eine dieser Möglichkeiten weg, ist Ihr Vermögensnachteil damit bereits eingetreten, ähnlich wie beim Entstehen einer neuen Verbindlichkeit.
Um zu beurteilen, ob ein Schaden entstanden ist, vergleicht man zwei Lagen: Ihre tatsächliche Lage nach dem Ereignis und jene Lage, die ohne das Ereignis bestünde. Stehen Sie tatsächlich schlechter da, liegt ein Schaden vor.
Nein. War die Forderung ohnehin uneinbringlich, liegt kein Schaden vor. Wer den Staat wegen eines Fehlers seiner Organe in Anspruch nimmt, muss daher auch beweisen, dass er sein Geld sonst tatsächlich bekommen hätte. Der Verlust einer einbringlichen Forderung ist dagegen sehr wohl ein Schaden.
Ein Schaden kann auch darin bestehen, dass Ihr Vermögen durch das Entstehen einer Verbindlichkeit vermindert wird. Es muss aber feststehen, dass diese Verbindlichkeit nicht nur auf dem Papier besteht, sondern dass auch mit ihrer Einforderung zu rechnen ist.
Als Schaden gilt jeder Zustand, der rechtlich als Nachteil zu werten ist. Das ist immer dann der Fall, wenn Ihre Lage rechtlich schlechter ist als vorher.
Nein. Zwar ist es ein Nachteil in Ihrem Vermögen, wenn für Sie eine Verbindlichkeit entsteht. Ist die Forderung des Gläubigers aber verjährt und steht fest, dass der Schuldner sie nicht bezahlen will, liegt keine Vermögensminderung mehr vor. Der Schaden fällt damit nachträglich weg.
Ja, unter einer Bedingung. Besteht Ihr Schaden darin, dass für Sie eine Verbindlichkeit entstanden ist, geht der Anspruch grundsätzlich auf Befreiung davon. Lehnt der Schädiger den Ersatz aber ernsthaft und endgültig ab, dürfen Sie stattdessen Zahlung an sich selbst begehren.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Ja. Schon ein noch nicht rechtskräftiger Steuerbescheid über die Versteuerung Ihrer Verdienstentgangsrente bedeutet für Sie einen ersatzfähigen Vermögensnachteil. Wird die Steuerschuld später zu Ihren Gunsten geändert, kann der Schädiger den zu viel gezahlten Betrag von Ihnen zurückfordern.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Telfs, 28.06.2018, 2 C 73/18v-15
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 17.01.2019, 4 R 169/18h-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1412 ABGB § 1435 EO § 35 ZPO § 502
Entscheidungstext
39 Absätze, 12.031 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.05.2019
Geschäftszahl
3Ob80/19i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI J*****, vertreten durch Dr. Holzmann Rechtsanwalts GmbH in Innsbruck, gegen die beklagte Partei v*****, politische Partei, *****, vertreten durch Dr. Klaus Perktold, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen § 35 EO, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2019, GZ 4 R 169/18h-24, womit das Urteil des Bezirksgerichts Telfs vom 28. Juni 2018, GZ 2 C 73/18v-15, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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