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Muss die Gegenseite zahlen, weil sie den Prozess verloren hat?

günstig für Beklagter betrifft Kläger, Beklagte, Prozessparteien, Unternehmer
Nein, nicht allein deswegen. Wer bei Meinungsverschiedenheiten die Gerichte anruft oder sich verteidigt, soll nicht durch eine abschreckende Haftung davon abgehalten werden; deshalb gilt ein strenger Maßstab. Ersatzpflichtig wird nur, wer bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen, dass sein Standpunkt aussichtslos und nicht bloß zweifelhaft war.

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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 28.11.2017 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bestreitung eines mit Klage geltend gemachten Anspruches wider besseres Wissen oder unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt geschehen ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen und vor allem zu berücksichtigen, dass das Recht jedes Staatsbürgers, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden darf. Daraus folgt, dass der Erfolg des Klagebegehrens im Vorprozess für sich allein noch kein Verschulden der beklagten Partei an dieser Prozessführung beweist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022796 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Haftung für aussichtslose Prozessführung

Wer seinem Standpunkt bei sorgfältiger Prüfung noch vernünftige Chancen einräumen kann, darf das Gericht anrufen und haftet dafür nicht. Missbräuchlich handelt nur, wer erkennen musste, dass sein Standpunkt völlig aussichtslos ist. Wer gar nicht erkennen kann, dass er einem anderen dadurch schadet, haftet ebenfalls nicht.

günstig für Kläger Kosten des Vorprozesses unter Mitschuldnern

Ja, anteilig. Wurden Sie als Mitschuldner über einen laufenden Prozess förmlich verständigt und haben Sie sich trotzdem nicht beteiligt, tragen Sie die Kosten dieses Verfahrens ab der Verständigung anteilig mit. Eine eigene, gegen Sie eingebrachte Klage ersetzt diese Verständigung nicht.

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