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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.11.2016 · Fall aus Niederösterreich

OGH 6 Ob 129/16p

Worum es ging: Droht mir eine Beugestrafe, obwohl ich nichts dafür kann?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Zwangsmittel können auch dann verhängt werden, wenn Sie einen gerichtlichen Auftrag ohne eigenes Verschulden nicht befolgt haben. Sobald die verlangte Leistung aber unmöglich geworden ist, sind Zwangsmittel nicht mehr anzuwenden. Darauf muss das Gericht von sich aus achten.

Wer im Prozess einen Anspruch bestreitet, wird nur ausnahmsweise zum Schadenersatz verpflichtet. Dafür gilt ein strenger Maßstab, weil vermutet wird, dass jemand das Gericht in gutem Glauben angerufen hat.

Wer seinem Standpunkt bei sorgfältiger Prüfung noch vernünftige Chancen einräumen kann, darf das Gericht anrufen und haftet dafür nicht. Missbräuchlich handelt nur, wer erkennen musste, dass sein Standpunkt völlig aussichtslos ist. Wer gar nicht erkennen kann, dass er einem anderen dadurch schadet, haftet ebenfalls nicht.

Wer sich auf einen Prozess einlässt, obwohl er bei nötiger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Sache aussichtslos ist, handelt rechtswidrig und schuldhaft. Er muss den daraus entstandenen Schaden ersetzen.

Eine über Sie verhängte Geldstrafe ist kein gewöhnlicher Schaden, den Sie auf einen anderen abwälzen können. Dasselbe gilt für eine Geldbuße gegen ein Unternehmen. Sonst wäre der Anreiz geringer, sich an das Strafgesetz zu halten.

Grundsätzlich nein. Sie müssen die Verdachtsgründe vor einer Anzeige nicht selbst auf ihre Stichhaltigkeit prüfen und abwägen. Es genügt, dass der Verdacht nicht offenkundig schon widerlegt war. Haften müssen Sie nur, wenn Sie wider besseres Wissen beschuldigt haben oder die Vorwürfe zusätzlich öffentlich verbreiten.

Eine Klage wegen rufschädigender Behauptungen ist bei einer Strafanzeige nur dann berechtigt, wenn der Anzeiger wusste, dass sie falsch ist. Eine vertrauliche Anzeige soll im Interesse der Allgemeinheit auch dann erlaubt sein, wenn sich die Angaben als unwahr erweisen. Als Kläger müssen Sie beweisen, dass der Anzeiger die Unwahrheit kannte und vorsätzlich handelte.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 79 StGB § 288 StGB § 302 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

43 Absätze, 14.578 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.11.2016

Geschäftszahl

6Ob129/16p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.-Prof. DDr. S*****, vertreten durch Stix Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. S*****, vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wegen 12.962,38 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 11. Februar 2016, GZ 21 R 254/15y-31, womit das Urteil des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 22. September 2015, GZ 5 C 73/15h-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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