Muss ich Schadenersatz zahlen, weil ich den Prozess verloren habe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 21.02.2018 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Jeder Person muss grundsätzlich die Möglichkeit offen stehen, strittige Rechtsfragen durch das Gericht oder die sonst zuständige Behörde klären zu lassen, ohne mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet zu werden.OGH 6 Ob 17/13p, 27.02.2013
- Hier: Lohnsteuerschaden des Arbeitnehmers anlässlich der Nachzahlung der Bezüge infolge einer in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren als nicht gerechtfertigt erkannten Entlassung.OGH 9 ObA 52/12f, 25.07.2012
- Ersatz eines aufgrund einer Verfahrensführung erlittenen Schadens kann nur dann in Frage kommen, wenn der, der später das Verfahren verliert, wusste oder wissen musste, dass sein Rechtsstandpunkt entweder den tatsächlichen Voraussetzungen entbehrte oder von vornherein unhaltbar war, dessen ungeachtet jedoch das Verfahren führte, um für sich irgendeinen Vorteil zu erreichen.OGH 6 Ob 18/08b, 13.03.2008
- Eine über die Kostenersatzpflicht hinausgehende Verpflichtung zum Ersatz der durch die Prozessführung verursachten Schäden an einen Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn der im Verfahren Unterlegene wusste oder wenigstens wissen musste, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder schon an sich unhaltbar ist, sodass sein gegenteiliger Standpunkt bei zumutbarer Aufmerksamkeit als schlechthin aussichtslos erscheinen muss oder er den Prozess gar überhaupt wider besseres Wissen oder mutwillig geführt hat.OGH 1 Ob 223/03f, 18.03.2004
- Verfahrenssrechtliche Handlungen werden insofern privilegiert gegenüber einer sonstigen Schädigung behandelt, als sie nicht bereits dann ersatzpflichtig machen, wenn erkennbar war, dass daraus Nachteile für die Güter der anderen Prozesspartei erwachsen können, sondern erst dann, wenn der eingenommene Prozessstandpunkt bei gehöriger Sorgfalt nicht bloß für zweifelhaft, sondern für aussichtslos gehalten werden musste.OGH 5 Ob 261/02x, 03.12.2002
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- Ist eine Partei mit ihrem Vorbringen bloß aus Beweisgründen nicht durchgedrungen, so ist ihr dies wegen der schweren Vorhersehbarkeit der richterlichen Beweiswürdigung in der Regel nur dann als schuldhafte Prozessführung anzulasten, wenn sie bewusst die Unwahrheit sagte oder ihre Prozessbehauptungen evident unhaltbar waren. Dies hat derjenige darzutun, der Schadenersatz wegen schuldhafter Prozessführung begehrt.OGH 5 Ob 261/02x, 03.12.2002
- Der aus einem Prozess resultierende Verzögerungsschaden ist wegen der ohnehin bestehenden Kostenersatzpflicht nur bei rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme der Rechtschutzeinrichtung zu ersetzen.OGH 3 Ob 161/97s, 28.06.1999
- In der Bestreitung der Forderung im Prozess liegt jedenfalls dann ein Verschulden, wenn es nicht nur auf vertretbare Rechtsansichten sondern auch auf strittige Tatfragen ankommt, die entgegen den Behauptungen des säumigen Beklagten entschieden wurden.OGH 6 Ob 167/98x, 24.09.1998
- Um eine auffallende Sorglosigkeit annehmen zu können, muss eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichtes einwandfrei erwiesen sein.OGH 1 Ob 641/81, 26.08.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020727 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 21.
- OGH 3 Ob 29/18p, 21.02.2018, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 37/17g, 28.11.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1109
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer seinem Standpunkt bei sorgfältiger Prüfung noch vernünftige Chancen einräumen kann, darf das Gericht anrufen und haftet dafür nicht. Missbräuchlich handelt nur, wer erkennen musste, dass sein Standpunkt völlig aussichtslos ist. Wer gar nicht erkennen kann, dass er einem anderen dadurch schadet, haftet ebenfalls nicht.
Ja, wenn Sie sie dort nicht geltend machen konnten. War es Ihnen wegen der Eigenart des Kostenrechts unmöglich, den Sachverhalt schon im Vorprozess mit Erfolg vorzubringen, steht die rechtskräftige Kostenentscheidung einer späteren Schadenersatzforderung nicht entgegen.