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Entfällt die Haftung, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre?

günstig für Schädiger betrifft Geschädigte, Schädiger, Behörden
Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Der rechtswidrig handelnde Täter hat dann für den Schaden nicht zu haften, wenn dieser auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Dieser Beweis obliegt aber dem Schädiger.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022895 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Beweislast beim rechtmäßigen Alternativverhalten

Der Schädiger. Wer einen Schaden verursacht hat, muss beweisen, dass dieser auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Haben Sie nachgewiesen, dass er eine Schutzvorschrift verletzt hat, trägt er diese Last ebenfalls.

günstig für Geschädigter Schaden wäre ohnehin eingetreten

Nur unter engen Voraussetzungen. Der Halter wird nur frei, wenn ein rechtmäßiges Verhalten des Lenkers nicht bloß zum selben Ablauf, sondern auch zum selben Schaden geführt hätte. Bei einem Schaden durch Unterlassen kommt dieser Einwand überhaupt nicht in Betracht.

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