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Haftet der Schädiger, wenn der Schaden ohnehin passiert wäre?

günstig für Schädiger betrifft Geschädigte, Schädiger, Unternehmer
Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (69 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1950)

Wenn auch in dem Falle, als ein Schutzgesetz übertreten wurde, das zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, keine Notwendigkeit besteht, die Unfallskausalität mit voller Strenge nachzuweisen, vielmehr derjenige, der das Schutzgesetz übertreten hat, für jeden Schaden haftet, dem das Schutzgesetz vorzubeugen sucht, so besteht doch in allen drei Fällen des § 1311 ABGB eine Einschränkung der Haftung dadurch, dass sie auf jeden Fall entfällt, wenn der Schade, wenngleich auf anderem Wege und in anderer Weise, auch sonst eingetreten wäre; die Beweispflicht dafür, dass der Schade auch ohne das rechtswidrige Verhalten eingetreten wäre, obliegt dem Schädiger.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 11 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027640 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 69.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Haftung bei Verletzung einer Schutzvorschrift

Wer eine Vorschrift verletzt, die Schäden verhindern soll, haftet für den entstandenen Schaden. Von dieser Haftung kommt er nur frei, wenn er beweist, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er sich vorschriftsmäßig verhalten hätte. Diesen Beweis muss er selbst erbringen.

günstig für Geschädigter Beweislast bei hypothetischen Ursachen

Der Schädiger. Er muss behaupten und beweisen, dass die Folgen seiner Handlung mit denen einer anderen, bloß gedachten Ursache übereinstimmen. Dass der Schaden möglicherweise auch ohne sein Verhalten oder irgendwann in der Zukunft eingetreten wäre, genügt dafür nicht.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten
Schadenersatz · Beweislast beim rechtmäßigen Alternativverhalten
Schadenersatz · Beweislast bei verletzter Schutzvorschrift