Haftet der Schädiger, wenn der Schaden ohnehin passiert wäre?
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (69 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Beweislastumkehr ist damit nicht verbunden.OGH 1 Ob 138/23k, 20.09.2023
- Wohl aber muss der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde.OGH 1 Ob 138/23k, 20.09.2023
- Hier: Kausalzusammenhang nicht erwiesen.OGH 3 Ob 24/16z, 27.04.2016
- Bei Verletzung eines Schutzgesetzes ist kein strenger Beweis des Kausalzusammenhangs erforderlich, spricht doch in diesen Fällen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde. Es obliegt dann dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit - durch Außerkraftsetzung des ihn belastenden Anscheinsbeweises - ernstlich zweifelhaft zu machen.OGH 6 Ob 303/05k, 06.04.2006
- Hier: Schutzvorschrift ist das Zustellgesetz, Amtshaftung.OGH 1 Ob 9/00f, 28.03.2000
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Bei Verletzung einer Schutznorm hat der Geschädigte nur den Eintritt des Schadens, dessen Höhe und die Normverletzung zu beweisen, es bedarf hingegen von seiner Seite keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhangs, weil die Pflichtwidrigkeit vermutet wird. Steht die Übertretung des Schutzgesetzes fest, kann sich der Schädiger von seiner Haftung nur dadurch befreien, dass er mangelndes Verschulden seiner Leute nachweist oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft macht.OGH 1 Ob 214/98x, 19.01.1999
- Der Geschädigte hat im Sinne des § 1311 ABGB nur die Übertretung zu beweisen, dem Halter obliegt der Beweis, daß er sich vorschriftsmäßig verhalten hat oder daß der Schaden auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten eingetreten wäre.OGH 2 Ob 28/87, 17.05.1988
- Den Geschädigten trifft die volle Beweislast für die Verletzung des Schutzgesetzes und den Schadenseintritt. Sache des Schädigers ist es, die Handlungskausalität oder die Kausalität des Pflichtwidrigkeitszusammenhanges ernsthaft in Zweifel zu ziehen.OGH 1 Ob 35/80, 15.07.1981
- Hier: Organ einer juristischen Person, das ohne erforderliche Zustimmung eines anderen Organs dieser juristischen Person unter Verletzung der Satzung (Schutznorm) handelt.OGH 5 Ob 653/79, 28.08.1979
- Dieser Satz darf aber nicht dahin verstanden werden, dass im Falle einer Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB die Vermutung bestehe, die Verletzung des Schutzgesetzes sei für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen (keine Umkehrung der Beweislast).OGH 2 Ob 284/76, 13.01.1977
- Schadenersatzpflicht bei Böllerschießen ohne die vorgeschriebene Anzeige.OGH 8 Ob 259/66, 11.10.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027640 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 69.
- OGH 9 Ob 47/24p, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 39/24b, 27.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 33/23y, 05.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 93/22t, 25.01.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 61/22t, 27.06.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer eine Vorschrift verletzt, die Schäden verhindern soll, haftet für den entstandenen Schaden. Von dieser Haftung kommt er nur frei, wenn er beweist, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er sich vorschriftsmäßig verhalten hätte. Diesen Beweis muss er selbst erbringen.
Der Schädiger. Er muss behaupten und beweisen, dass die Folgen seiner Handlung mit denen einer anderen, bloß gedachten Ursache übereinstimmen. Dass der Schaden möglicherweise auch ohne sein Verhalten oder irgendwann in der Zukunft eingetreten wäre, genügt dafür nicht.