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Kann ich neben der Preisminderung auch Schadenersatz verlangen?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Verkäufer, Konsumenten, Unternehmer
Trifft den Verkäufer ein Verschulden an einem Mangel, können Sie neben den Ansprüchen aus der Gewährleistung wie der Preisminderung auch den Ersatz Ihres Erfüllungsinteresses verlangen. Das gilt aber nur so weit, als Sie dadurch nicht bereichert werden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 06.03.2023 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Der Käufer kann - Verschulden des Verkäufers vorausgesetzt - bei nachträglich zu vertretenden Mängeln des Kaufgegenstandes neben den Gewährleistungsansprüchen (etwa auch in Form der Preisminderung) das Erfüllungsinteresse verlangen, wenn und soweit er damit nicht bereichert wird. (Der Nichterfüllungsschaden wegen Überlänge eines Sattelschleppzuges liegt hier nicht im Verdienstentgang infolge geringerer Einsatzmöglichkeit dieses Fahrzeugs, sondern im minderen Marktwert des Fahrzeuges).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022927 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Beweislast beim Schadenersatz wegen Mängeln

Wollen Sie wegen eines Mangels mehr als die Gewährleistung, nämlich Schadenersatz, brauchen Sie ein Verschulden des Verkäufers oder Unternehmers. Sie müssen behaupten und beweisen, dass der Mangel durch dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht wurde. Sie müssen außerdem angeben, worin dieses Verhalten bestanden hat.

günstig für Verkäufer Ersatz bei unbehebbarem Mangel

Lässt sich der Mangel eines einzelnen, unverwechselbaren Stücks nicht beheben, ersetzt man Ihnen nur den Schaden, den Sie durch das Vertrauen auf den Vertrag erlitten haben. Den vollen Wert, den Sie bei einwandfreier Leistung gehabt hätten, bekommen Sie nur bei behebbaren Mängeln.

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