Muss ich der Firma die Verbesserung anbieten, bevor ich Geld verlange?
günstig für Besteller betrifft Werkbesteller, Bauherren, Konsumenten, Unternehmer
Nein. Sie können die Kosten für die Behebung des Mangels auch dann als Schadenersatz verlangen, wenn Sie den Mangel bereits anders beseitigt oder die Firma nie zur Verbesserung aufgefordert haben. Sie müssen die Kosten nicht vorstrecken, sind aber verpflichtet, den Schaden gering zu halten. Eine deutlich verlängerte Lebensdauer des Werks wird abgezogen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 29.09.2021 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Beim Werkvertrag kann der Schadenersatzanspruch auf das im Deckungskapital des Verbesserungsaufwandes liegende Erfüllungsinteresse auch verlangt werden wenn der Besteller
a) den Mangel (Schaden) auf andere Weise beseitigte;
b) den Unternehmer nicht zur Verbesserung des Mangels aufforderte. Die generelle Schadensminderungspflicht des Geschädigten besteht auch hier.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Noch immer zur Rechtslage vor dem GewRÄG 2001.OGH 4 Ob 86/08p, 08.07.2008
- Hier: Sanierung eines mangelhaften Flachdaches.OGH 5 Ob 292/05k, 20.04.2006
- Der Nutzen des Geschädigten aus der um Jahre verlängerten Lebensdauer des Werkes ist nach dem Prinzip „neu für alt" in Abzug zu bringen.OGH 5 Ob 292/05k, 20.04.2006
- Der Anspruch auf Ersatz der Verbesserungskosten steht unabhängig von der Gewährung einer Nachholchance (durch den Veräußerer) zu.OGH 3 Ob 24/05h, 20.10.2005
- Hier: Kaufvertrag.OGH 3 Ob 24/05h, 20.10.2005
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- Es sind jene konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 918, 921 ABGB) zu ersetzen, die zur Beseitigung des Mangels beziehungsweise Schadens erforderlich sind.OGH 9 Ob 66/04b, 15.09.2004
- Nach herrschender Meinung muss der Berechtigte die Kosten der Mangelbeseitigung (die Verbesserungskosten) allerdings nicht vorstrecken, sondern kann das Deckungskapital verlangen (SZ63/37; SZ66/17; SZ67/101; ecolex1996, 910 ua).OGH 7 Ob 235/02p, 13.11.2002
- Ein dem Besteller im Zuge der Beseitigung eines Mangelschadens entstehender Verdienstentgang zählt nicht zu den fiktiven Reparaturkosten.OGH 7 Ob 235/02p, 13.11.2002
- Beim Werkvertrag ist als Erfüllungsinteresse das für den Verbesserungsaufwand erforderliche Deckungskapital zu qualifizieren. Das Deckungskapital kann - unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten - auch gefordert werden, wenn der Unternehmer keine Verbesserungsgelegenheit hatte. Der Besteller hat lediglich die Schadenminderungspflicht einzuhalten. Führte der Geschädigte die erforderliche Verbesserung selbst durch oder veranlasste er sie durch einen Dritten, so hat ihm der Vertragspartner die mit dieser Ersatzvornahme verbundenen Aufwendungen zu ersetzen.OGH 1 Ob 351/97t, 24.03.1998
- Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist die Zumutbarkeit der Annahme der Naturalleistung des Schädigers für den Geschädigten und damit der Wegfall der Ersatzfähigkeit höherer als Geldersatz begehrter Mehrkosten zu prüfen (Ablehnung der von Welser dagegen vorgebrachten Argumente.)OGH 1 Ob 573/95, 22.11.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021942 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 7 Ob 116/21s, 29.09.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
- ABGB § 1167 · Gewährleistung
- ABGB § 1293
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1304
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