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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 06.03.2023 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 131/22h

Worum es ging: Was gilt, wenn beide Seiten eigene Geschäftsbedingungen verwenden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Berufen sich beide Seiten auf einander widersprechende Geschäftsbedingungen und halten trotzdem am Vertrag fest, sind nur die widersprüchlichen Punkte ungültig. Der Vertrag als solcher bleibt bestehen. Was offen bleibt, wird nach den gesetzlichen Regeln und durch ergänzende Auslegung des Vertrags ermittelt.

Weicht ein Bestätigungsschreiben vom Vereinbarten ab, darf der Absender nur dann darauf vertrauen, dass es als Angebot zur Vertragsänderung verstanden wird, wenn es um geringfügige oder bewusst offengelassene Punkte geht. Nur in solchen Fällen darf er Ihr Schweigen als Zustimmung werten. Nur dann trifft Sie überhaupt eine Pflicht zu widersprechen.

Wird nach einer grundsätzlichen Einigung ein Schreiben geschickt, das offen gebliebene Punkte als bereits vereinbart darstellt, kann darin ein neues Vertragsangebot liegen. Ein solches Angebot können Sie auch durch schlüssiges Verhalten annehmen.

Wird ein Angebot unter anderen Bedingungen angenommen, entsteht kein Vertrag. Uneingeschränkt gilt das aber nur, wenn die Abweichung Hauptpunkte betrifft. Bei Nebenpunkten kommt es darauf an, ob der Vertrag auch ohne eine Regelung darüber geschlossen worden wäre, was der Fall ist, wenn sie sich aus Gesetz oder Verkehrssitte ergänzen lassen und sich niemand eine Einigung vorbehalten hat.

Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn sich beide Seiten über die Hauptpunkte und auch über die Nebenpunkte geeinigt haben. Solange darüber keine Einigung besteht, liegt noch kein Vertrag vor.

Enthält ein abweichendes Antwortschreiben selbst ein ausreichend bestimmtes Angebot und will sich der Antwortende erkennbar endgültig binden, gilt es als neues Angebot. Nehmen Sie dieses ausdrücklich oder durch Ihr Verhalten an, kommt ein Vertrag mit dem Inhalt dieses neuen Angebots zustande.

Es gibt weder im bürgerlichen Recht noch im Handelsrecht eine Übung, nach der Schweigen allgemein als Zustimmung gilt. Nur unter besonderen Umständen kann Ihr Stillschweigen als Annahme gewertet werden.

Ein Vertrag entsteht erst, wenn das Angebot vorbehaltlos und vollständig angenommen wird. Erklärt der Empfänger zwar, er habe sich für das Angebot entschieden, es müssten aber noch Teile davon und auch der Preis geklärt werden, so betrachtet er das Angebot bloß als Verhandlungsgrundlage.

Manchmal ja. Ihr Schweigen kann als Zustimmung gelten, wenn Sie nach dem Gesetz, der Verkehrssitte oder nach Treu und Glauben hätten reden müssen, vor allem in einer bereits laufenden Geschäftsbeziehung. Beim Arbeitnehmer wird das wegen seiner abhängigen Stellung in der Regel nicht angenommen.

Nur ausnahmsweise. Ihr Schweigen zählt als Zustimmung, wenn der andere ihm schlechterdings keine andere Bedeutung beimessen konnte, etwa weil eine besondere Rechtsbeziehung Sie zum Widerspruch verpflichtet. War der andere selbst zuerst zum Reden verpflichtet, entsteht aus Ihrem Schweigen keine Verpflichtung.

Es gilt, was Sie vereinbart haben, und nicht das, was der andere einseitig nachträglich hineinschreibt. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann Ihr Schweigen auf ein abweichendes Schreiben den Vertrag verändern. Bedeutung kann Ihr Schweigen etwa dann bekommen, wenn der andere gerade deshalb etwas Bestimmtes unternimmt.

Schweigen Sie als Unternehmer auf ein Bestätigungsschreiben, das vom tatsächlich Vereinbarten abweicht und etwa eine nie vereinbarte Vertragsstrafe enthält, ändert das den Vertrag nachträglich nicht. Nur ganz besondere Ausnahmefälle können anderes ergeben. Dasselbe gilt, wenn Sie ein Schreiben, das den mündlichen Vertrag bloß festhalten soll, tatsächlich aber davon abweicht, ungelesen unterschreiben.

Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten in der Regel nur, wenn sie ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurden. Es genügt, wenn der Unternehmer vor dem Vertragsabschluss erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen, und Sie sich darauf einlassen. Sonst gelten sie nur, wenn für Sie deutlich erkennbar war, dass er nur zu diesen Bedingungen abschließen will, und Sie zumindest die Möglichkeit hatten, sie zu lesen.

Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie in der Menge oder in der Qualität hinter dem zurückbleibt, was geschuldet war. Maßstab dafür ist der Inhalt des Vertrags.

Wenn Sie einen Anspruch aus der Gewährleistung geltend machen, müssen Sie den behaupteten Mangel auch beweisen.

Sie dürfen die Fälligkeit des Werklohns nur so lange hinausschieben, wie ein Anspruch auf Verbesserung besteht und die Verbesserung in Ihrem Interesse liegt. Fällt dieses Interesse weg, dürfen Sie die Zahlung nicht mehr zur Gänze verweigern.

Wenn ihr im Austauschverhältnis erhebliche Bedeutung zukommt. Bei einer unwesentlichen Nebenleistung dürfen Sie Ihre eigene Leistung nicht zurückhalten, bei einer bedeutsamen dagegen schon. Ob das der Fall ist, richtet sich nach der Übung des Verkehrs.

Nein. Allein der Umstand, dass die säumige Leistung nur eine Nebenleistung ist, schließt ein Zurückbehaltungsrecht noch nicht aus. Für eine ganz unwesentliche Nebenpflicht, etwa das Legen einer Rechnung, besteht es allerdings nicht.

Sobald eine Verbesserung nicht mehr in Betracht kommt. Das Zurückhalten soll den Unternehmer zur Behebung antreiben; besteht kein Anspruch auf Behebung mehr, dürfen Sie auch nicht mehr zurückhalten. Das ist etwa der Fall, wenn Sie die Fertigstellung verhindern, das Werk von einem Dritten vollenden lassen oder auf Preisminderung oder Vertragsauflösung umsteigen.

Trifft den Verkäufer ein Verschulden an einem Mangel, können Sie neben den Ansprüchen aus der Gewährleistung wie der Preisminderung auch den Ersatz Ihres Erfüllungsinteresses verlangen. Das gilt aber nur so weit, als Sie dadurch nicht bereichert werden.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich beide Seiten über den Inhalt einig sind und den Willen zum Abschluss erklärt haben. Solange noch Fragen offen sind, besteht kein Vertrag. Beim Preis genügt es aber, dass er bestimmbar ist, etwa als angemessener Preis oder als der gesetzlich zulässige Mietzins.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.

Ein Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz begründet ein Rechtsmittel nur, wenn er ganz allgemein geeignet war zu verhindern, dass die Sache erschöpfend erörtert und gründlich beurteilt wird. Andere Verstöße bleiben folgenlos.

Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.

Das Berufungsgericht muss sich bei der Überprüfung der Feststellungen nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und nicht mit jedem einzelnen Argument der Berufung auseinandersetzen. Dass ein Punkt in der Begründung nicht eigens erwähnt wird, macht die Entscheidung daher noch nicht fehlerhaft.

Verneint das Berufungsgericht einen Fehler des Erstgerichts mit einer Begründung, die im Akt keine Deckung findet, ist das keine falsche Wiedergabe des Akteninhalts, sondern ein Mangel des Berufungsverfahrens. Genau so müssen Sie es in Ihrem Rechtsmittel geltend machen, damit der Oberste Gerichtshof es aufgreift.

Eine Schlussfolgerung des Gerichts kann keine Aktenwidrigkeit sein. Mit diesem Rechtsmittelgrund können Sie sie daher nicht bekämpfen.

Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn eine Feststellung einem Beweismittel widerspricht. Sie besteht nur darin, dass das Berufungsgericht den Inhalt eines bestimmten Aktenstücks unrichtig wiedergibt und zugrunde legt.

Das geht nur, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wurde. Zieht das Gericht aus richtig dargestellten Beweisergebnissen bloß Schlüsse, die Ihnen nicht recht sind, ist das keine Aktenwidrigkeit.

Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.

Wenn eine Erklärung oder ein Beweisergebnis in der Begründung anders dargestellt wird, als es in der Niederschrift, der Eingabe oder der Urkunde steht, und das für die Entscheidung bestimmend war. Schlussfolgerungen aus Urkunden zählen dagegen nicht dazu. Urkunden, auf die sich das Gericht gar nicht gestützt hat, ebenso wenig.

Ein solcher Widerspruch liegt nur vor, wenn der Akt und die tatsächlichen Grundlagen des Urteils auseinandergehen. Der Widerspruch muss wesentlich sein und sich unmittelbar aus dem Akt ergeben und beheben lassen. Werden Feststellungen durch Schlussfolgerungen gewonnen, kann darin kein solcher Widerspruch liegen.

Preisminderung und Schadenersatz können Sie grundsätzlich nicht gleichzeitig verlangen. Mit der Minderung des Entgelts ist die mangelhafte Erfüllung bereits ausgeglichen; bekämen Sie zusätzlich die mangelfreie Leistung oder deren Wert, wären Sie doppelt begünstigt. Sie können aber statt der Minderung den Schadenersatz wählen, wenn Ihnen das günstiger erscheint.

Nein. Hat das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, können Sie ihn auch dann nicht mehr aufgreifen, wenn Ihr Rechtsmittel zur Klärung einer Grundsatzfrage zugelassen wird. Das gilt auch für die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären.

Ob ein Sachverständigengutachten vollständig und schlüssig ist und ob es ergänzt werden muss, gehört zur Beweiswürdigung. Diese kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen. Hält das Berufungsgericht den Sachverhalt für noch nicht ausreichend geklärt und beruht das nicht auf einer falschen Rechtsansicht, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten.

Ein Fehler im Verfahren führt nur dann dazu, dass das Urteil aufgehoben wird, wenn er für die Entscheidung wesentlich war. Er muss sich also auf das Ergebnis auswirken haben können.

Das Gericht muss mit Ihnen besprechen, worauf es seine Entscheidung stützen will. Übersehen Sie einen rechtlichen Gesichtspunkt oder halten ihn für unwichtig, muss das Gericht Sie darauf hinweisen, sobald das erkennbar ist. Unterbleibt der Hinweis, liegt ein Verfahrensfehler vor.

Das Berufungsgericht darf sich in geeigneten Fällen mit einem Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz und einer kurzen Zusatzbegründung begnügen. Diese Erleichterung ist nicht auf bestimmte Berufungsgründe beschränkt. Sie gilt auch für Fragen der Beweiswürdigung.

Das Verbot überraschender Entscheidungen bedeutet nicht, dass das Gericht seine Rechtsansicht vorher bekannt geben muss. Anderes gilt nur dann, wenn wichtige Tatsachen noch gar nicht vorgebracht wurden.

Bleibt offen, wann ein Mangel aufgetreten ist und woher er kommt, geht das zu Lasten dessen, der Ihnen die Sache übergeben hat. Er muss nämlich beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorhanden war. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, wirken sich die Unklarheiten gegen ihn aus.

Ob die kurze Begründung des Berufungsgerichts ausreicht, hängt vom Einzelfall ab. Der Oberste Gerichtshof greift das nur auf, wenn diese Möglichkeit grob fehlerhaft genutzt wurde.

Sie müssen beweisen, dass die Sache oder Leistung überhaupt mangelhaft ist und dass der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorgekommen ist. Dass der Zustand auf ein Verschulden oder eine schlechte Arbeit des Übergebers zurückgeht, müssen Sie nicht beweisen. Dass auch eine andere Ursache in Betracht kommt, schadet der Vermutung nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

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Entscheidungstext

62 Absätze, 22.191 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.03.2023

Geschäftszahl

5Ob131/22h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* GmbH, *, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I* GmbH, *, vertreten durch die Blum, Hagen und Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wegen 50.955,69 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. Mai 2022, GZ 4 R 32/22w-133, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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