Zum Inhalt springen

Darf ich mich vergleichen und den Schaden trotzdem weiterverrechnen?

günstig für Geschädigter betrifft Unternehmer, Lieferanten, Besteller, Geschädigte
Ist die Rechtslage nicht eindeutig, verletzen Sie Ihre Pflicht zur Schadensminderung nicht, wenn Sie einen Streit mit dem Besteller vergleichsweise beenden statt ihn vor Gericht auszutragen. Die im Vergleich zugestandene Preisminderung können Sie dann vom schuldtragenden Lieferanten als Folgeschaden verlangen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 31.08.2022 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Ist die Rechtslage nicht unproblematisch, ist es nicht als Verletzung der Schadensminderungspflicht anzusehen, wenn der Gewährleistungspflichtige einen Streitfall mit dem Besteller nicht gerichtlich austrägt, sondern vergleichsweise bereinigt und die verglichene Preisminderung vom schuldtragenden Lieferanten als Mängelfolgeschaden begehrt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018766 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 10.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Eigener Entschluss unterbricht die Zurechnung

Nein. Beruht eine Schadensfolge auf einem selbständigen Entschluss, den Sie selbst gefasst haben und den das haftungsbegründende Ereignis nicht herausgefordert hat, ist sie dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen. Diese Folge müssen Sie dann selbst tragen.

günstig für Schädiger Pflicht zur Schadenminderung

Sie verstoßen gegen die Schadenminderungspflicht, wenn Sie etwas unterlassen, das ein verständiger Durchschnittsmensch getan hätte, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern. Dasselbe gilt, wenn Sie etwas tun, das den Schaden vergrößert und ein verständiger Mensch unterlassen hätte. Vorausgesetzt ist, dass Sie das bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten erkennen und danach hätten handeln können.

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Preisminderung neben Schadenersatz
Schadenersatz · Deckungsgeschäft und Schadensminderung
Schadenersatz · Schadenersatz neben Gewährleistung
Vertragsrecht · Folgeschäden bei Verkürzung über die Hälfte
Vertragsrecht · Erfüllung oder Ersatz der Mehrkosten