Darf ich mich vergleichen und den Schaden trotzdem weiterverrechnen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 31.08.2022 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn die klagende Partei (Werkunternehmerin) ein allfällig vereinbartes Aufrechnungsverbot gegenüber der Werkbestellerin deswegen (klagsweise) nicht erfolgreich durchsetzen hätte können, weil ihr diese einen berechtigten Anspruch auf Ersatz deren Mangelfolgeschäden aus einer von der Erfüllungsgehilfin (beklagten Partei) verschuldeten Lieferung eines ungeeigneten Motorentyps entgegenhalten hätte können.OGH 1 Ob 6/19t, 05.03.2019
- Der Geschädigte verletzt seine Rettungspflicht gemäß §1304 ABGB nicht, wenn er es ablehnt, sich in einen Prozess mit höchst zweifelhaften - demnach geringen - Erfolgsaussichten einzulassen (ebenso später etwa 3 Ob 120/05a; 4 Ob 127/97y = SZ 70/108).OGH 1 Ob 216/06f, 28.11.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018766 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 10.
- OGH 9 ObA 31/22g, 31.08.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 6/19t, 05.03.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 196/17z, 21.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
- ABGB § 1167 · Gewährleistung
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1304
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Beruht eine Schadensfolge auf einem selbständigen Entschluss, den Sie selbst gefasst haben und den das haftungsbegründende Ereignis nicht herausgefordert hat, ist sie dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen. Diese Folge müssen Sie dann selbst tragen.
Sie verstoßen gegen die Schadenminderungspflicht, wenn Sie etwas unterlassen, das ein verständiger Durchschnittsmensch getan hätte, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern. Dasselbe gilt, wenn Sie etwas tun, das den Schaden vergrößert und ein verständiger Mensch unterlassen hätte. Vorausgesetzt ist, dass Sie das bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten erkennen und danach hätten handeln können.