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Haftet der Veranstalter, wenn ich mich beim Rennen verletze?

günstig für Teilnehmer betrifft Teilnehmer, Veranstalter, Sportler, Vereine
Die Pflicht des Veranstalters, für Ihre Sicherheit als Teilnehmer zu sorgen, ergibt sich aus dem Vertrag, den Sie mit ihm schließen. Er hat den Wettkampf entsprechend der Ausschreibung und der Wettkampfordnung durchzuführen, die Angemeldeten teilnehmen zu lassen und die Preise auszurichten. Sie sind verpflichtet, die Wettkampfordnung einzuhalten. Dasselbe gilt für vergleichbare Veranstaltungen wie Rodel-, Rad- oder Sprungbewerbe.

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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 27.01.2022 (8 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1993)

Die Pflicht des Veranstalters eines Schirennens, für die Sicherheit der Teilnehmer zu sorgen, beruht auf einem zwischen dem Veranstalter und dem Rennläufer abgeschlossenen Vertrag, es handelt sich also um einen Fall einer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023239 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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