Haftet der Veranstalter, wenn ich beim Sportbewerb verletzt werde?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 03.08.2021 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Veranstalter eines Schirennens im freien Gelände hat bei vorgegebenem Streckenverlauf die Rennteilnehmer vor geschaffenen atypischen Gefahren zu sichern. Dabei ist das von ihm von den Teilnehmern „eingeforderte“ Risiko zu berücksichtigen.OGH 7 Ob 68/15y, 20.05.2015
- Für die Prüfung der konkreten Sorgfaltspflichten kommt es auf eine ex-ante Betrachtung an.OGH 8 Ob 95/14z, 30.10.2014
- Der Umfang der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen hängt ganz erheblich von der Größe und Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung einer Gefahr sowie davon ab, ob und inwieweit der Schifahrer selbst in der Lage ist, einer Unfallgefahr zu begegnen.OGH 8 Ob 95/14z, 30.10.2014
- Hier wurde ein Streckenposten (Ordner) von einem von der Rennstrecke geschleuderten Motorrad verletzt.OGH 4 Ob 203/11y, 17.01.2012
- Hier: Spielfeldabsicherung bei einem Hallenfußballturnier.OGH 4 Ob 172/11i, 20.12.2011
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Allgemeine Verkehrssicherungspflicht des eine objektive Gefahrenlage herbeiführenden Veranstalters einer Jagd.OGH 4 Ob 114/10h, 15.12.2010
- Hier: Rodeltraining.OGH 5 Ob 1/08w, 19.02.2008
- Der Veranstalter von Sportwettbewerben muss nicht nur jeder erdenkbaren Gefahr begegnen, sondern auch solche zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen treffen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger, Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren.OGH 5 Ob 1/08w, 19.02.2008
- Keine Haftung für Verletzung eines Zusehers bei einem Eishockeyspiel der Klasse Miniknaben.OGH 4 Ob 56/07z, 23.04.2007
- Welche Maßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt immer nur von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 2 Ob 23/05d, 27.04.2006
- Hier: Radrennen.OGH 2 Ob 23/05d, 27.04.2006
- Hier: Tandemsprung mit Paragleiter.OGH 2 Ob 277/05g, 19.12.2005
- Es trifft den Betreiber und Veranstalter einer Risikosportart, der auch das dafür notwendige Sportgerät zur Verfügung stellt, jedenfalls eine entsprechende Sorgfalts- und Aufklärungspflicht über die Sicherheitsrisken betreffenden Umstände; nur so wird der Teilnehmer nämlich in die Lage versetzt, diese auch ausreichend und umfänglich abzuschätzen, wobei die Schilderung, Aufklärung und Beratung (Belehrung) so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der hievon Angesprochene der (möglichen) Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abzuschätzen in der Lage ist.OGH 2 Ob 277/05g, 19.12.2005
- Hier: Schlauchrutschen (Snow-Rafting).OGH 4 Ob 183/03w, 21.10.2003
- Hier: Snow-Rafting-WettkampfOGH 1 Ob 400/97y, 24.03.1998
- Welche Maßnahmen dabei notwendig und zumutbar sind, ist stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.OGH 1 Ob 400/97y, 24.03.1998
- Bei der Verkehrssicherungspflicht eines Veranstalters von Sportereignissen kommt es immer darauf an, welche Maßnahmen zur Abwehr vorhersehbarer Gefahren notwendig und zumutbar sind. Die einschlägigen Richtlinien von Sportverbänden und allfällige behördliche Anordnungen sind dabei Sorgfaltsmaßstab.OGH 7 Ob 2415/96i, 02.04.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0098750 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 17.
- OGH 8 ObA 109/20t, 03.08.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 14/20g, 20.02.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Verletzungen beim Sport sind nicht rechtswidrig, solange sie nicht dadurch entstehen, dass jemand das Risiko vergrößert, das zu dieser Sportart gehört. Die Anforderungen, die sonst beim Schutz der körperlichen Unversehrtheit gelten, sind im Sport also abgeschwächt.
Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.