Haftet der Pistenbetreiber für jede Gefahr auf der Piste?
günstig für Pistenhalter betrifft Schifahrer, Rodler, Pistenhalter, Liftbetreiber
Wer eine Piste betreibt, muss sie sichern, aber nicht vor jeder denkbaren Gefahr schützen. Eine vollkommene Sicherheit ist weder auf Schipisten noch anderswo erreichbar. Eine so weit gehende Pflicht würde dem Betreiber unzumutbare Lasten aufbürden, die in keinem Verhältnis zum Nutzen stünden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Die den Pistenhalter treffende Pflicht zur Sicherung der Piste bedeutet nicht die Verpflichtung, den Schifahrer vor jeder möglichen Gefahr zu schützen, die ihm von der Piste her droht, würde doch eine solche Forderung dem Pistenhalter unerträgliche Lasten aufbürden, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Schutzeffekt stünden; eine vollkommene Verkehrssicherung ist weder auf Schipisten noch sonstwo zu erreichen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: RodelbahnOGH 4 Ob 25/25t, 22.07.2025
- Hier: Kunstschnee als keine atypische Gefahr.OGH 7 Ob 80/23z, 28.06.2023
- Hier: Liftstütze auf ausreichend breiter nicht sehr steiler Piste.OGH 4 Ob 164/22d, 18.10.2022
- Hier: Übergang des Fun-Parks (Wellenbahn) in die allgemeine Piste.OGH 4 Ob 181/20a, 23.02.2021
- Hier: Haftung des Schiliftbetreibers bei Einbruch der Piste aufgrund einer optisch nicht erkennbaren Wasserrinne bejaht, wenn ihm die Existenz derartiger Wasserrinnen bekannt war und diese auf Baumaßnahmen zurückzuführen sind.OGH 6 Ob 13/13z, 31.01.2013
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Unfreiwilliges Abkommen von der Piste.OGH 1 Ob 41/00m, 22.02.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023233 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 4 Ob 25/25t, 22.07.2025, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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