Haftet der Veranstalter, wenn ich als Zuschauer verletzt werde?
günstig für Zuschauer betrifft Zuschauer, Veranstalter, Vereine, Geschädigte
Ja, wenn er zumutbare Sicherheitsvorkehrungen unterlassen hat. Wer eine Veranstaltung ausrichtet, muss die Zuschauer im Rahmen des Zumutbaren vor den damit verbundenen Gefahren schützen, auch wenn er kein Eintrittsgeld verlangt. Wo diese Grenze liegt, hängt vom Einzelfall ab.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 28.02.2023 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Haftung der ein Straßenrennen veranstaltenden Vereinigung für Verletzungen, die ein an der Konkurrenz beteiligtes Fahrzeug einem Zuschauer zugefügt hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Haftung des Veranstalters eines Zeltfestes verneint, auch wenn es unbillig sein mag, dass der Kläger die Folgen seiner Zivilcourage (durch Hinzukommen zu einer Rauferei trotz vorhandener Securitymitarbeiter) selbst zu tragen hat.OGH 4 Ob 225/22z, 28.02.2023
- Hier: Ausrichtung einer „autofreien“ Veranstaltung zum Befahren der Straßenfahrbahnen mit Inline-Skates und mit allen anderen nicht motorisierten Fortbewegungsmitteln.OGH 6 Ob 122/11a, 24.05.2012
- Hier: Allgemeine Verkehrssicherungspflicht des eine objektive Gefahrenlage herbeiführenden Veranstalters einer Jagd.OGH 4 Ob 114/10h, 15.12.2010
- Hier: Nach diesem Grundsatz hatte der Beklagte als Veranstalter des Krampuslaufs für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. Schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint.OGH 10 Ob 15/08s, 17.03.2009
- Der Veranstalter eines Eishockeyspiels ist unabhängig davon, ob er von seinen Zuschauern Eintrittsgeld verlangt oder nicht, verpflichtet, diese im Rahmen des ihm Zumutbaren vor den Gefahren (des Puckfluges)zu schützen.OGH 4 Ob 2072/96w, 30.04.1996
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Haftung aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, jedoch keine Halterhaftung des Rennveranstalters.OGH 2 Ob 118/88, 25.10.1988
- Haftung des Veranstalters eines Eishockeymatches.OGH 5 Ob 533/84, 20.03.1984
- Die Sicherungspflicht hat ihre Grenzen in dem dem Sicherungspflichtigen Zumutbaren. Zumutbar ist es dabei grundsätzlich, eine die Erfüllung der Sicherungspflicht gewährleistende Organisation zu schaffen und zu unterhalten, deren Fehlen ein Eigenverschulden darstelltOGH 8 Ob 132/83, 22.09.1983
- Verletzung eines Zuschauers bei Brauchtumsveranstaltung (Kranzlreiten).OGH 8 Ob 116/70, 26.05.1970
- Vgl die gegenteilige Judikatur.OGH 2 Ob 367/58, 19.12.1958
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038132 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 4 Ob 225/22z, 28.02.2023, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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