Zum Inhalt springen

Was muss ich selbst beweisen, was der Vertragspartner?

günstig für Geschädigter betrifft Vertragsparteien, Geschädigte, Kunden, Unternehmer
Sie müssen beweisen, dass eine Schutz- oder Sorgfaltspflicht bestand und dass sie verletzt wurde. Dass ihn daran kein Verschulden trifft, muss dagegen Ihr Vertragspartner beweisen. Diese Umkehr gilt ohne Rücksicht auf die Art des Vertragsverhältnisses und auch für Pflichten, die schon vor dem Vertragsabschluss bestehen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (57 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1973)

Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB findet auch bei Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht (Sorgfaltspflicht) ohne Rücksicht auf die Art des Vertragsverhältnisses statt.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023498 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 57.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Beweis des gebotenen Verhaltens

Sie müssen beweisen, dass sich der Schädiger in der konkreten Lage nur auf eine bestimmte Weise rechtmäßig hätte verhalten dürfen und dass er sich tatsächlich anders verhalten hat. Dieses Gebot kann sich aus einer Rechtsvorschrift oder aus dem Vertrag ergeben. Die Beweislastregel hilft Ihnen weder bei dieser Ableitung noch beim Zusammenhang zwischen Verhalten und Schaden.

günstig für Schädiger Beweislast für den Grad des Verschuldens

Ja. Dass ihn überhaupt kein Verschulden trifft, muss der andere selbst beweisen. Ein höherer Grad des Verschuldens wird aber nicht vermutet: Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz muss beweisen, wer sich darauf beruft.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Beweislast bei vertraglichen Schäden
Schadenersatz · Beweislast bei Schäden aus dem Gefahrenbereich
Schadenersatz · Beweislast bei verletzter Schutzvorschrift