Was muss ich selbst beweisen, was der Vertragspartner?
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (57 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1973)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hingegen obliegt der Beweis des Bestehens einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung dem Geschädigten selbst.OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
- Hier: Die Frage der Beweislast stellt sich nicht. Die Bank verletzt jedenfalls dann eine vorvertragliche Schutzpflicht, wenn sie den Kunden über vergangene Raubüberfälle und das dadurch indizierte, konkret erhöhte Risiko nicht informiert.OGH 6 Ob 77/05z, 23.06.2005
- Hier: Sorgfaltspflichtverletzung durch Lückenhaftigkeit der ärztlichen Dokumentation.OGH 1 Ob 532/94, 25.01.1994
- Hier: BeherbergungsvertragOGH 1 Ob 600/93, 21.12.1993
- Sorgfaltspflicht gegenüber denjenigen Personen, bezüglich derer gerechnet werden muss, dass sie mit der Schadensquelle in Berührung kommen.OGH 7 Ob 574/88, 19.05.1988
- Hier: Nichterfüllung vorvertraglicher Nebenpflichten.OGH 7 Ob 731/86, 30.07.1987
- Hier: Verletzung eines Veranstaltungsbesuchers insbesondere wegen eines mangelnden wirksamen Ordnungsdienstes.OGH 6 Ob 507/85, 31.01.1985
- Dass sich eine latente Gefahr auch durch lange Zeit nicht verwirklichte nimmt der Belassung des als gefährlich erkennbaren und mit zumutbaren Maßnahmen zu beherrschenden Zustandes die Eigenschaft der Fahrlässigkeit in keiner Weise.OGH 6 Ob 600/80, 11.02.1981
- Fürsorgepflicht des Bestellers des Werkes gegenüber dem Unternehmer.OGH 8 Ob 92/80, 02.10.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023498 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 57.
- OGH 3 Ob 60/25g, 24.06.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1298
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie müssen beweisen, dass sich der Schädiger in der konkreten Lage nur auf eine bestimmte Weise rechtmäßig hätte verhalten dürfen und dass er sich tatsächlich anders verhalten hat. Dieses Gebot kann sich aus einer Rechtsvorschrift oder aus dem Vertrag ergeben. Die Beweislastregel hilft Ihnen weder bei dieser Ableitung noch beim Zusammenhang zwischen Verhalten und Schaden.
Ja. Dass ihn überhaupt kein Verschulden trifft, muss der andere selbst beweisen. Ein höherer Grad des Verschuldens wird aber nicht vermutet: Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz muss beweisen, wer sich darauf beruft.