Wer muss die Ursache beweisen, wenn eine Schutzvorschrift verletzt wurde?
betrifft Geschädigte, Schädiger, Kläger, Beklagte
Zeigt der Schädiger eine ernstlich in Betracht zu ziehende andere Ursache auf, gilt die Vermutung des Ursachenzusammenhangs nicht mehr; dann müssen Sie beweisen, dass sein Verhalten für den ganzen Schaden ursächlich war. Gelingt Ihnen das, kann er sich nur befreien, indem er beweist, dass der Schaden auch ohne die Übertretung eingetreten wäre. Den Eintritt und die Höhe des Schadens müssen Sie ohnehin beweisen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 28.09.2017 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Hat der Schädiger eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache aufgezeigt, kann die Vermutung der adäquaten Kausalität nicht mehr Platz greifen. Damit trifft den Geschädigten die Beweislast, dass der Schädiger eine Bedingung zum Eintritt des ganzen Schadens gesetzt hat. Gelingt dieser Beweis, so muss der Schädiger, um nach den Vorschriften des ABGB (Verschuldenshaftung) haftungsfrei zu werden, den Beweis erbringen, dass der Schade auch ohne Übertretung der Schutznorm eingetreten wäre.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch bei Verletzung eines Schutzgesetzes hat der Geschädigte den Eintritt des Schadens und dessen Höhe zu behaupten und zu beweisen.OGH 3 Ob 1/12m, 15.05.2012
- Wurde ein Schutzgesetz verletzt, so tritt hinsichtlich der Kausalität dieser Verletzung für den eingetretenen Schaden zwar keine Beweislastumkehr ein, aber es reicht, wenn der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde. Soweit es dem Schädiger allerdings gelingt, eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache aufzuzeigen, trifft den Geschädigten die Beweislast.OGH 8 Ob 115/09h, 23.03.2010
- Bei Verletzung einer Schutznorm hat der Geschädigte auch im Fall einer rechtswidrigen Unterlassung als behaupteter Schadensursache - den Eintritt des Schadens, dessen Höhe und die Normverletzung zu beweisen. Wegen der Vermutung der Kausalität der Pflichtwidrigkeit bedarf es hingegen von seiner Seite keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhangs. Steht die Übertretung des Schutzgesetzes fest, so kann sich der Ersatzpflichtige von seiner Haftung nur dadurch befreien, dass er mangelndes Verschulden seiner Organe nachweist oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft macht.OGH 1 Ob 14/03w, 28.01.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022561 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 8 Ob 57/17s, 28.09.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1311
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 272
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