Zum Inhalt springen

Wer muss die Ursache beweisen, wenn eine Schutzvorschrift verletzt wurde?

betrifft Geschädigte, Schädiger, Kläger, Beklagte
Zeigt der Schädiger eine ernstlich in Betracht zu ziehende andere Ursache auf, gilt die Vermutung des Ursachenzusammenhangs nicht mehr; dann müssen Sie beweisen, dass sein Verhalten für den ganzen Schaden ursächlich war. Gelingt Ihnen das, kann er sich nur befreien, indem er beweist, dass der Schaden auch ohne die Übertretung eingetreten wäre. Den Eintritt und die Höhe des Schadens müssen Sie ohnehin beweisen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 28.09.2017 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1971)

Hat der Schädiger eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache aufgezeigt, kann die Vermutung der adäquaten Kausalität nicht mehr Platz greifen. Damit trifft den Geschädigten die Beweislast, dass der Schädiger eine Bedingung zum Eintritt des ganzen Schadens gesetzt hat. Gelingt dieser Beweis, so muss der Schädiger, um nach den Vorschriften des ABGB (Verschuldenshaftung) haftungsfrei zu werden, den Beweis erbringen, dass der Schade auch ohne Übertretung der Schutznorm eingetreten wäre.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022561 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Beweis bei Verletzung einer Schutzvorschrift
Schadenersatz · Keine Beweislastumkehr bei Schutzgesetzverstoß
Schadenersatz · Beweis des Zusammenhangs beim Schadenersatz
Schadenersatz · Beweislast beim rechtmäßigen Alternativverhalten
Schadenersatz · Vermutung der Ursächlichkeit bei Schutznormverstoß