Muss der Hausbesitzer Stiegen und Gänge sicher halten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 22.10.2019 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Keine Überspannung zumutbarer Verkehrspflichten, wenn man vom Errichter und Vermieter von Wohnungen in einer Wohnanlage verlangt, dass der Zugangsbereich zu einem Stiegenabgang in die Tiefgarage, die von den Mietern regelmäßig aufgesucht wird, ausreichend ausgeleuchtet wird.OGH 8 Ob 138/10t, 30.08.2011
- Erleidet der Mieter durch die mangelhafte Beschaffenheit des Zugangs zum vermieteten Objekt einen Schaden, ist ihm der Vermieter ersatzpflichtig, sofern er nicht nachweisen kann, daß ihn an an der Nichterfüllung seiner Erhaltungspflicht kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB).OGH 5 Ob 2153/96w, 24.09.1996
- Hier: Der Gastwirt muss im Rahmen des Zumutbaren auch die Zugänge zu seinem Lokal in gefahrlosem Zustand halten.OGH 8 Ob 1541/90, 28.06.1990
- Hier: Nicht ausreichend gesichertes Gatter am Abgang zu einer Kellerstiege.OGH 8 Ob 650/88, 22.09.1988
- Daß das an sich vorhandene Hoflicht eingeschaltet wird oder doch zumindest das Vorhauslicht eingeschaltet bleibt, wenn zur Nachtzeit ein Besucher zu erwarten ist oder das Haus verläßt, wäre eine notwendige und auch zumutbare Maßnahme.OGH 3 Ob 677/80, 06.05.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023554 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 5 Ob 82/19y, 22.10.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob Ihre persönliche Sicherheit gefährdet ist, entscheidet nicht darüber, wer nach dem Mietrechtsgesetz die Erhaltung schuldet. Haben Sie das besondere mietrechtliche Verfahren gewählt, wird nicht geprüft, ob sich aus dem allgemeinen Zivilrecht etwas anderes ergibt.
Nur dann, wenn die Gefahr nach objektivem Maßstab erkennbar war, wenn es also Anzeichen für einen Baumangel gab. War der Mangel auch bei üblicher Wartung nicht zu erkennen und der Schaden nicht vorhersehbar, haftet er nicht. Bei schlechtem Bauzustand, einem bekannten Mangel oder ähnlichen Anzeichen muss er allerdings regelmäßig fachmännisch überprüfen lassen.