Haftet der Hauseigentümer, wenn ich auf dem Gehsteig stürze?
günstig für Fußgänger betrifft Fußgänger, Hauseigentümer, Hausverwaltungen, Anrainer
Ja, das ist möglich. Die Pflicht, Gehsteige zu säubern und zu bestreuen, ist eine Schutzvorschrift zugunsten der Fußgänger. Wer sie verletzt hat, muss beweisen, dass der Schaden auch sonst eingetreten wäre und dass ihm die Verletzung nicht vorzuwerfen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 25.05.2016 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Die Vorschrift des § 93 Abs 1 StVO stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar, sodass derjenige, der die Schutznorm übertreten hat, beweisen muss, dass der Schaden auch ohne dieser Übertretung eingetreten wäre.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Schutznorm zugunsten der die in § 93 Abs 1 StVO genannten Verkehrsflächen bestimmungsgemäß benutzenden Fußgänger.OGH 2 Ob 194/07d, 18.10.2007
- Er hat auch zu beweisen, dass ihn die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist. Dazu zählt auch der Beweis für die Behauptung, dass die Erfüllung der Verpflichtung angesichts des bis zum späten Nachmittag andauernden Schneefalles und der Schneeanhäufungen am Straßenrand nicht zumutbar war.OGH 2 Ob 86/06w, 05.10.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027561 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 2 Ob 211/15s, 25.05.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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