Zum Inhalt springen

Haftet der Hauseigentümer, wenn ich auf dem Gehsteig stürze?

günstig für Fußgänger betrifft Fußgänger, Hauseigentümer, Hausverwaltungen, Anrainer
Ja, das ist möglich. Die Pflicht, Gehsteige zu säubern und zu bestreuen, ist eine Schutzvorschrift zugunsten der Fußgänger. Wer sie verletzt hat, muss beweisen, dass der Schaden auch sonst eingetreten wäre und dass ihm die Verletzung nicht vorzuwerfen ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 25.05.2016 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Die Vorschrift des § 93 Abs 1 StVO stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar, sodass derjenige, der die Schutznorm übertreten hat, beweisen muss, dass der Schaden auch ohne dieser Übertretung eingetreten wäre.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027561 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Räum- und Streupflicht der Hauseigentümer
Schadenersatz · Streupflicht gegenüber Mietern und Angehörigen
Schadenersatz · Übertragung der Gehsteigreinigungspflicht
Schadenersatz · Räum- und Streupflicht am Gehsteig
Schadenersatz · Schutzzweck der Räum- und Streupflicht