Haftet der Vermieter, wenn ich vor dem Haus stürze?
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Ständige Rechtsprechung seit 1938, zuletzt bestätigt am 27.09.2022 (23 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1938)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Winterdienst in Wohnhausanlage im Wohnungseigentum.OGH 2 Ob 216/21k, 14.12.2021
- Hier: Diplomkrankenschwester im mobilen Gesundheits- und Sozialdienst, die die Mieterin ca. ein- bis zweimal pro Woche aufsucht, nicht vom Mietvertrag geschützt.OGH 6 Ob 163/18s, 26.09.2018
- Hier: Mitbenützung eines Privatparkplatzes durch Kunden einer Kindertagesstätte – keine Einbeziehung in den Schutzbereich.OGH 2 Ob 195/15p, 19.11.2015
- Kunden, Klienten oder Patienten eines Geschäftsraummieters sind von den Schutzwirkungen des Bestandvertrags nicht erfasst.OGH 2 Ob 70/12a, 29.11.2012
- Die Rechtsprechung, wonach die Schutzwirkung des Mietvertrags nur Personen erfasst, die mit dem Mieter in Wohngemeinschaft leben, nicht aber Besucher, steht im Spannungsverhältnis mit den Grundsätzen des RS0034594.OGH 4 Ob 223/10p, 15.02.2011
- Hier: Die allfällige Schutzwirkung eines Vertrages zugunsten Dritter erstreckt sich nicht auf bloße Besucher.OGH 6 Ob 70/06x, 06.04.2006
- Keine Einbeziehung in den Schutzbereich des Mietvertrages des behandelnden Arztes mit dem von der Begleitperson des Patienten noch weiter entfernten Vermieter.OGH 2 Ob 216/03h, 16.10.2003
- Bei der Miete von Geschäftsräumlichkeiten sind alle Arbeitnehmer des Mieters geschützt, die dort ihre Dienste verrichten; sie sind den Hausgenossen eines Wohnungsmieters gleichzuhalten.OGH 2 Ob 216/03h, 16.10.2003
- Bei Verträgen, die die Zurverfügungstellung einer Wohnmöglichkeit beinhalten und die Verpflichtung zur Freihaltung und dem Bestreuen der Zugangswege umfassen, ist davon auszugehen, dass davon auch jene Personen erfasst sind, die vorhersehbar diese Wege in einem den Bewohnern vergleichbaren Ausmaß in deren Interesse zu deren Pflege benützen (hier: Pflegehelfer des Wohnberechtigten).OGH 7 Ob 151/00g, 14.12.2000
- Der Kreis der begünstigten Personen umfasst die zur Hausgemeinschaft des Mieters gehörenden Personen, insbesondere seine Familienangehörigen und Hausangestellten, nicht aber Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt.OGH 6 Ob 103/99m, 25.11.1999
- Auf Besuch weilende Angehörige des Mieters sind nicht in den Schutzbereich des Mietvertrages einzubeziehen.OGH 2 Ob 163/99f, 10.06.1999
- Hier: Ausschluss des Vaters von den Schutzwirkungen des Internatsvertrages.OGH 2 Ob 310/98x, 03.12.1998
- Hier: Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber Bekannten des Mieters, der Paket zustellte, verneint.OGH 2 Ob 335/97x, 20.11.1997
- Hier: Gegenüber Angehöriger des Mieters Schutzpflicht zugunsten Dritter.OGH 8 Ob 507/83, 08.09.1983
- Die Höhe des Mietzinses ist für dem Umfang der Streupflicht ohne Bedeutung.OGH 1 Ob 834/82, 24.01.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023168 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 23.
- OGH 2 Ob 155/22s, 27.09.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 216/21k, 14.12.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 82/19y, 22.10.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1096 · Wechselseitige Rechte
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1313a
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Als Mieter oder Pächter haften Sie nicht nur für Schäden, die Sie selbst verschulden. Sie haften auch für das Verschulden jener Personen, die die Sache mit Ihrer Duldung benützen, etwa Familienangehörige, Personal, Gäste und Handwerker. Wie weit dieser Kreis reicht, ergibt sich aus dem Zweck des Vertrags.
Nur dann, wenn die Gefahr nach objektivem Maßstab erkennbar war, wenn es also Anzeichen für einen Baumangel gab. War der Mangel auch bei üblicher Wartung nicht zu erkennen und der Schaden nicht vorhersehbar, haftet er nicht. Bei schlechtem Bauzustand, einem bekannten Mangel oder ähnlichen Anzeichen muss er allerdings regelmäßig fachmännisch überprüfen lassen.