Wie streng haftet der Betreiber eines Campingplatzes?
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Nach dem strengeren Maßstab eines Fachmanns. Den Betreiber eines Campingplatzes trifft bei der Erfüllung seiner Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Mieter die höhere Sorgfaltspflicht, die für Sachverständige gilt. Diese Pflichten sind Nebenpflichten aus dem Campingvertrag.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 06.08.2021 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten als Betreiberin eines Campingplatzes trifft die beklagte Gemeinde jedenfalls gegenüber dem Kläger als ihrem Mieter die höhere Diligenzpflicht nach § 1299 ABGB.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Stadt als Betreiberin eines Kindergartens.OGH 6 Ob 84/21b, 06.08.2021
- Da die Betreiber des Campingplatzes (als Kapitalgesellschaft bzw Handelsgesellschaften) zudem (Vollkaufleute) Kaufleute sind, werden sie vom gleichen Haftungsmaßstab auch § 347 HGB zufolge getroffen. Maßstab ist daher die Sorgfalt des durchschnittlichen Fachmanns des jeweiligen Fachgebiets.OGH 1 Ob 93/00h, 19.12.2000
- Bei der Beurteilung der schadenersatzrechtlichen Haftung der Betreiber des Campingplatzes ist davon auszugehen, dass diese Schutz- und Sorgfaltspflichten als unselbständige Nebenpflichten aus dem Campingvertrag treffen.OGH 1 Ob 93/00h, 19.12.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026035 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 6 Ob 84/21b, 06.08.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1299
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