Wann muss ein Betreiber eine Gefahrenstelle absichern?
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 25.01.2024 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Durch die bloße Ermöglichung der bestimmungsgemäßen Verwendung eines mit gesetzlich nicht vorgeschriebenen Löschgeräten ausgestatteten LKWs ohne vorherige Einschulung in deren Handhabung wird – zumindest ohne Hinzutreten weiterer (brandgefahrenerhöhender) Umstände – keine (Brand-)Gefahrenquelle für die Allgemeinheit geschaffen, die besondere, vorbeugende Vorkehrungen, insbesondere von Schulungen in Bezug auf die Verwendung von Löschgeräten erfordern würde.OGH 2 Ob 165/23p, 25.10.2023
- Hier: Unterlassung der Verlegung des Opfers in einen anderen Haftraum, obwohl die Justizwacheorgane von bereits erfolgten körperliche Auseinandersetzungen wussten.OGH 1 Ob 15/23x, 25.04.2023
- Hier: Der Erbauer eines Klettergerüsts auf einem (privaten aber frei zugänglichen) Kinderspielplatz hat für die nachteiligen Folgen der ihm anzulastenden Verletzung der Schutznorm des § 15 Abs 1 Vlbg BauG (§ 1311 ABGB) einzustehen, wenn das zum Klettern angebrachte Netz nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach, wie sie sich in der ÖNORM EN 1176 Teil I widerspiegeln und das Risiko von Fangstellen und damit auch das Risiko von Stürzen minimieren sollen, und welches daher zu dessen nutzungssicheren Verwendung gemäß seiner Bestimmung als Spielgerät für Kinder nicht geeignet war.OGH 1 Ob 79/15x, 08.07.2015
- Hier: Seilrutsche auf einer Autobahnraststation.OGH 1 Ob 62/11s, 28.04.2011
- Das Maß der anzuwendenden Sorgfalt steigt mit der Wahrscheinlichkeit der Gefahr.OGH 5 Ob 273/03p, 16.12.2003
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- Die Benützung von Kinderspielplätzen und der dort aufgestellten Spielgeräte birgt immer ein gewisses Risiko in sich, das auch durch sorgfältigste Beaufsichtigung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann.OGH 10 Ob 2441/96k, 11.02.1997
- Absolut sicher können Spielgeräte, die dem Bewegungsdrang und der Abenteuerlust von Kindern Raum geben, nie sein; andererseits darf die Errichtung und Erhaltung von Spielplätzen nicht an einem übertriebenen Sicherheitsbedürfnis und an einer Überspannung der Sorgfaltspflicht ihrer Betreiber scheitern. Generelle Richtlinien für die Ausgestaltung von Spielplätzen und Spielgeräten, die über den Hinweis auf die allgemeine, wenngleich mit Rücksicht auf die Verkehrsbeteiligten erhöhte Verkehrssicherungspflicht hinausgehen, kann die Judikatur in der Regel nicht geben; es ist daher in jedem Einzelfall abzuwägen, ob ein Sorgfaltsverstoß vorliegt - , bei der Konstruktion von Spielgeräten für Kinder kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass nach Punkt 4.8 der ÖNORM S 4235 auskragende Teile nur dann zulässig sind, wenn sie nicht in den Laufbereich hineinragen oder den Spielgerätebereich beschränken. Schon der Begriff des Auskragens in den Laufbereich oder Spielgerätebereich lässt jedoch einen Beurteilungsspielraum zu - .OGH 5 Ob 540/94, 20.09.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023902 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 13.
- OGH 4 Ob 223/23g, 25.01.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 165/23p, 25.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 15/23x, 25.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 168/22w, 12.10.2022, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Setzen Sie sich bewusst einer Gefahr aus, die jemand anderer geschaffen hat und die Sie kennen oder erkennen konnten, dann handeln Sie auf eigene Gefahr. Der andere haftet in diesem Fall nicht, weil ihn Ihnen gegenüber keine Schutzpflichten treffen. Man erwartet von Ihnen, dass Sie sich selbst schützen.
Ob ein Verhalten rechtswidrig war, misst sich an Verhaltensgeboten, die für die konkrete Situation im Vorhinein ausformuliert sind und die erforderliche Sorgfalt bestimmen. Dabei ist darauf zu achten, dass dem Schädiger keine völlig unerfüllbaren Sorgfaltspflichten auferlegt werden.