OGH 6 Ob 84/21b
Worum es ging: Muss wirklich jede Gefahrenstelle abgesichert werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Die Pflicht, Gefahren abzuwenden, endet dort, wo Maßnahmen nicht mehr zumutbar sind. Wie weit sie reicht, hängt vor allem davon ab, in welchem Maß der Betroffene die Gefahr selbst erkennen und ihr begegnen kann und welche Maßnahmen möglich und vertretbar sind. Zumutbar ist es jedenfalls, eine Organisation einzurichten, die die Sicherung gewährleistet.
Wer eine technische Anlage so aufstellt oder betreibt, dass andere Menschen damit in Berührung kommen, muss die davon ausgehenden Gefahren beseitigen. Das gilt über ausdrückliche Vorschriften hinaus. Es genügt, dass die Gefahr erkennbar ist und mit zumutbarem Aufwand abgewendet werden kann.
Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss die verkehrsübliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt anwenden. Diese Pflicht darf aber nicht überspannt werden; es gilt die Grenze des Zumutbaren.
Ja, wenn sie in Ihrem Bereich besteht und Sie sie bestehen lassen. Die Pflicht, Gefahren abzuwenden, trifft nicht nur denjenigen, der die Gefahrenquelle geschaffen hat. Ein Betreiber haftet daher auch dann, wenn ein Dritter sie geschaffen hat und er sie weiterbestehen lässt.
Wer eine Gefahrenlage schafft, muss alle Personen schützen, die dadurch zu Schaden kommen können. Das gilt auch für Gefahren, die erst durch einen bewussten und unerlaubten Eingriff eines Dritten entstehen. Voraussetzung ist aber immer, dass die Gefahr bei sachkundiger Betrachtung überhaupt erkennbar war.
Der Betreiber eines Bades oder einer Kuranstalt muss nur jene Maßnahmen treffen, die nach allgemeiner Auffassung von ihm verlangt werden können. Sonst würde daraus eine Haftung ohne Verschulden. Auch die Besucher müssen die übliche Aufmerksamkeit anwenden und bei besonderen Umständen noch genauer aufpassen.
Nach dem strengeren Maßstab eines Fachmanns. Den Betreiber eines Campingplatzes trifft bei der Erfüllung seiner Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Mieter die höhere Sorgfaltspflicht, die für Sachverständige gilt. Diese Pflichten sind Nebenpflichten aus dem Campingvertrag.
Der strengere Maßstab für Sachverständige gilt für alle Berufe, die besondere Fachkenntnis verlangen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob jemand selbständig oder als Angestellter arbeitet. Die im Gesetz genannten Berufe sind nur Beispiele.
Wer sich öffentlich als Fachmann ausgibt, wird an den Fähigkeiten eines durchschnittlichen Angehörigen seines Fachgebiets gemessen. Dieser Maßstab darf nicht überspannt werden. Verlangt wird also solides Fachkönnen, nicht außergewöhnliche Leistung.
Ob ein Fachmann sorgfältig gearbeitet hat, richtet sich nach den typischen Fähigkeiten seiner Berufsgruppe. Entscheidend ist der Leistungsstandard, der in diesem Beruf allgemein gilt, nicht das persönliche Können des Einzelnen.
Wer eine besondere Tätigkeit ausübt, muss auch dafür geradestehen, dass er die dafür nötigen Fähigkeiten hat. Mangelndes Können entschuldigt also nicht.
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 27.05.2020, 16 C 942/17h-42
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 08.01.2021, 3 R 194/20f-52
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1299 ABGB § 1313a ZPO § 502
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.08.2021
Geschäftszahl
6Ob84/21b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* P*, geboren am * 2013, vertreten durch die Mutter B* P*, beide *, vertreten durch Mag. Manfred Kantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Landeshauptstadt Innsbruck, 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 18, vertreten durch Dr. Günther Egger und Dr. Karl Heiss, Rechtsanwälte in Innsbruck, und deren Nebenintervenientin P* GmbH, *, vertreten durch Dr. Johannes Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wegen restlich 4.460 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2021, GZ 3 R 194/20f-52, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 27. Mai 2020, GZ 16 C 942/17h-42, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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