Muss mich der Arzt über sehr seltene Risiken aufklären?
günstig für Arzt betrifft Patienten, Ärzte, Krankenanstalten
Über mögliche schädliche Folgen einer Behandlung müssen Sie nicht aufgeklärt werden, wenn sie nur in äußerst seltenen Fällen auftreten. Voraussetzung ist, dass anzunehmen ist, ein verständiger Patient würde sie für seine Entscheidung nicht ernsthaft ins Gewicht fallen lassen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 23.05.2024 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Eine Aufklärung des Patienten über mögliche schädliche Folgen einer vorgesehenen Operation oder Heilbehandlung (hier Elektroschockbehandlung) ist nicht erforderlich, wenn Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, dass sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluss, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen.
BGH vom 09.12.1958, VI ZR 203/57; Veröff: MDR 1959,291
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Aufklärung über mögliche Allergiereaktion bei einer Impfung, wobei die Unverträglichkeit aus der Krankengeschichte nicht erkennbar war.OGH 4 Ob 36/24h, 23.05.2024
- Hier: Es ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin bei Aufzählung sämtlicher Organe, deren Verletzung durch die Operation möglich wäre (hier: Milz), anstelle der allgemeinen Aufklärung der möglichen Verletzung „benachbarter Organe“, ihren Entschluss, in den Behandlungsvertrag einzuwilligen, abgeändert hätte.OGH 4 Ob 194/20p, 15.03.2021
- Auch eine allenfalls nur geringfügige Verunstaltung (hier: Narbe an der äußeren Lippe) ist von einiger Erheblichkeit und daher durchaus geeignet, die Entscheidung eines - auch vernünftigen - Patienten zu beeinflussen.OGH 4 Ob 505/96, 30.01.1996
- Auf die typischen Risiken einer Operation ist aber ganz unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch einer allfälligen Seltenheit ihres Eintrittes, hinzuweisen, außer sie sind ganz unerheblich.OGH 8 Ob 535/89, 21.09.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026230 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 21.
- OGH 4 Ob 36/24h, 23.05.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Aufklärung vor nicht dringenden Eingriffen
Schadenersatz · Umfang der ärztlichen Aufklärung
Schadenersatz · Einwilligung und Aufklärung vor ärztlichen Eingriffen
Schadenersatz · Aufklärung über typische Operationsrisiken
Schadenersatz · Aufklärung über typische Risiken