Muss der Arzt auch über seltene typische Risiken aufklären?
günstig für Patient betrifft Patienten, Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser
Ja. Bei einer typischen Gefahr ist die Aufklärungspflicht verschärft. Typisch ist ein Risiko nicht deshalb, weil es häufig eintritt, sondern weil es gerade dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei größter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist. Erheblich muss es allerdings sein, also geeignet, Ihre Entscheidung zu beeinflussen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 27.05.2021 (47 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Die ärztliche Aufklärungspflicht ist bei Vorliegen einer typischen Gefahr verschärft. Die Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Aufklärungspflicht über medizinisch nicht indizierte Thromboseprophylaxe.OGH 7 Ob 145/24k, 23.10.2024
- Hier: Der Patient wurde über das grundsätzlich erhöhte Risiko einer Krebserkrankung bei Durchführung einer Nierentransplantation, nicht aber über das spezielle (und später verwirklichte) Risiko einer Transmission von Krebszellen aufgeklärt.OGH 1 Ob 202/23x, 20.12.2023
- Ob die zusätzliche Information für die Entscheidungsfindung des Patienten von Relevanz sein kann und eine gesonderte Aufklärung zu fordern ist, ist eine Frage des Einzelfalls.OGH 1 Ob 202/23x, 20.12.2023
- Hier: Tätowierung.OGH 4 Ob 115/18t, 11.06.2018
- Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns“.OGH 1 Ob 138/16z, 23.11.2016
Alle 32 Ergänzungen anzeigen
- Zur Beurteilung der Frage, ob Typizität iS eines typischen Behandlungsrisikos vorliegt, bedarf es geeigneter Tatsachenfeststellungen.OGH 1 Ob 138/16z, 23.11.2016
- Ist nicht zu erwarten, dass die zusätzliche Information für die Entscheidungsfindung des Patienten von Relevanz sein kann, ist eine gesonderte Aufklärung darüber nicht zu fordern.OGH 3 Ob 138/16i, 22.09.2016
- Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos.OGH 9 Ob 52/12f, 17.12.2012
- Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde.OGH 7 Ob 228/11x, 25.01.2012
- Der nicht informierte Patient wird überrascht, weil er nicht mit der aufgetretenen Komplikation rechnete.OGH 7 Ob 46/11g, 27.04.2011
- Hier: Straffung der Brust aus kosmetischen Gründen.OGH 10 Ob 31/10x, 22.06.2010
- Hier: Typische Folge der Verwirklichung eines typischen Operationsrisikos.OGH 4 Ob 212/09v, 19.01.2010
- Hier: Brustvergrößerung aus kosmetischen Gründen.OGH 6 Ob 122/07w, 27.02.2009
- Wurde der Patient auf typische Risken einer Operation hingewiesen, ist für ihn ausreichend erkennbar, dass sich bei Verwirklichung eines solchen Risikos die Heilungsdauer verlängern werde.OGH 5 Ob 290/08w, 27.01.2009
- Diese für eine besondere Aufklärungspflicht sprechenden Voraussetzungen treffen auf die jedem operativen Eingriff anhaftende Gefahr einer Wundinfektion, die auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung des Eingriffs nicht sicher zu vermeiden ist, nicht zu. Hat der behandelnde Arzt über diese typische Gefahr aufgeklärt, bedarf es einer konkreten Aufklärung über die Behandlungsmöglichkeiten einer Wundinfektion nicht.OGH 5 Ob 290/08w, 27.01.2009
- Wann und in welchem Umfang schon vor Inangriffnahme der Heilbehandlung eine Aufklärung über Art und Umfang einer allenfalls notwendigen Folgebehandlung im Fall der Verwirklichung eines schwerwiegenden Risikos erfolgen muss, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Jedenfalls werden in diesem Zusammenhang die Intensität einer Gesundheitsbeeinträchtigung, die Schwere eines allfällig notwendigen Eingriffs und seine möglichen Folgen sowie auch die Frage der Notwendigkeit des Ersteingriffs von Bedeutung sein.OGH 5 Ob 290/08w, 27.01.2009
- Nach dem Zweck der Aufklärungspflicht versteht sich von selbst, dass sie auch die Darstellung der Schwere des Risikos umfasst, was gleichbedeutend ist mit einer Darstellung der Art der Gesundheitsbeeinträchtigung, die aus dem verwirklichten Risiko resultieren kann.OGH 5 Ob 290/08w, 27.01.2009
- Hier: Patientin wacht während einer in Vollnarkose vorgenommenen Sterilisationsoperation auf (intraoperative Wachheit). - Verletzung der Aufklärungspflicht bejaht.OGH 3 Ob 11/08a, 10.04.2008
- Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war.OGH 7 Ob 21/07z, 28.03.2007
- Hier: Aufklärung über die Folgen einer Sterilisation.OGH 8 Ob 140/06f, 22.02.2007
- Der Arzt hat den Patienten vor einer Operation über das Vorliegen von typischen Gefahren, die auch bei fehlerfreier Durchführung nicht zu vermeiden sind, aufzuklären.OGH 8 Ob 140/06f, 22.02.2007
- Hier: 0,32%-iges Risiko einer Darmperforation bei einer Darmspiegelung verbunden mit einer Polypenentfernung, Verletzung der Aufklärungspflicht.OGH 4 Ob 132/06z, 28.09.2006
- Hier: Hepatitis C-Infektion durch Bluttransfusion.OGH 6 Ob 83/05g, 06.10.2005
- Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen.OGH 8 Ob 103/01g, 10.05.2001
- Allerdings ist auch hier zu fordern, dass es sich bei diesen typischen Risken, um erhebliche Risken handelt, die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen, ohne dass dabei nur auf die Häufigkeit der Verwirklichung dieses Risikos abzustellen wäre.OGH 8 Ob 103/01g, 10.05.2001
- Hier: Aufklärung durch ambulant behandelnden Zahnarzt und Narkosearzt betreffend Vollnarkose.OGH 6 Ob 258/00k, 15.03.2001
- Hier: Durch Extraktion eines Weisheitszahnes Beeinträchtigung des nervus lingualis.OGH 8 Ob 33/01p, 08.03.2001
- Es besteht im Hinblick darauf, dass vom Gesetzgeber ausdrücklich die Einschaltung eines Arztes mit bestimmten Fachkenntnissen für die Plasmaspende verlangt wird, kein Anlass, die Aufklärungspflicht im Rahmen einer solchen Plasmaspende enger oder anders zu fassen, als es die Rechtsprechung bei der ärztlichen Heilbehandlung tut. Nur für den Fall, dass nach dem dargelegten Wissensstandard zur fraglichen Zeit eine Plasmaspende in der üblichen Form überhaupt kein typisches Risiko aufgewiesen hätte, käme es zu keiner Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten. Sollte sich herausstellen, dass dem zweifellos vorgenommenen Eingriff in die körperliche Integrität des Plasmaspenders auch nur irgendein typisches Risiko (wie etwa, was durch den Sachverhalt indiziert ist, das einer Hepatitis-B-Infektion) angehaftet habe, und zwar nach dem damals gültigen Maßstab, dann träte die aufgrund des vom Berufungsgericht bejahten Anscheinsbeweises der Kausalität der Schäden des Klägers die Schadenersatzpflicht des Beklagten unabhängig davon ein, ob damals bereits über das Hepatitis C-Risiko aufgeklärt hätte werden müssen.OGH 3 Ob 123/99f, 15.09.1999
- Bei Nichtaufklärung über das dem geplanten Eingriff speziell anhaftende Risiko wäre der nicht informierte Patient überrascht, weil er mit dieser Folge überhaupt nicht rechnet (Hier: Operation eines Rückenmarktumors).OGH 10 Ob 2350/96b, 03.09.1996
- Auch eine allenfalls nur geringfügige Verunstaltung (hier: Narbe an der äußeren Lippe) ist von einiger Erheblichkeit und daher durchaus geeignet, die Entscheidung eines - auch vernünftigen - Patienten zu beeinflussen.OGH 4 Ob 505/96, 30.01.1996
- Ösophagusvorderwandperforationen als typisches Operationsrisiko.OGH 4 Ob 1690/95, 16.01.1996
- Auch das typische Risiko muss allerdings stets von einiger Erheblichkeit und dadurch geeignet sein, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen.OGH 1 Ob 532/94, 25.01.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026340 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 47.
- OGH 5 Ob 28/21k, 27.05.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Aufklärung über typische Operationsrisiken
Schadenersatz · Aufklärung vor nicht dringenden Eingriffen
Schadenersatz · Umfang der ärztlichen Aufklärung
Schadenersatz · Aufklärung über sehr seltene Risiken
Schadenersatz · Umfang der ärztlichen Aufklärung