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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.05.2024 · Fall aus Steiermark

OGH 4 Ob 36/24h

Worum es ging: Muss mich der Arzt über sehr seltene Risiken aufklären?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Über mögliche schädliche Folgen einer Behandlung müssen Sie nicht aufgeklärt werden, wenn sie nur in äußerst seltenen Fällen auftreten. Voraussetzung ist, dass anzunehmen ist, ein verständiger Patient würde sie für seine Entscheidung nicht ernsthaft ins Gewicht fallen lassen.

Ihr Arzt muss Sie über die Behandlung aufklären, aber nicht auf jede nur denkbare Folge hinweisen. Wie weit die Aufklärung im Einzelnen gehen muss, hängt vom jeweiligen Fall ab.

Wie ausführlich ein Arzt aufklären muss, ist eine Frage des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dafür nicht; entscheidend sind die Umstände der jeweiligen Behandlung.

Behandelt Sie ein Arzt ohne Ihre Zustimmung oder ohne ausreichende Aufklärung und hat das nachteilige Folgen, haftet er für diese Folgen. Das gilt auch dann, wenn ihm bei der Behandlung selbst kein Fehler unterlaufen ist. Voraussetzung ist, dass Sie sonst nicht eingewilligt hätten.

Ihr Arzt muss Sie nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung gewissenhaft betreuen. Der Maßstab ist, was ein ordentlicher und pflichtgetreuer Durchschnittsarzt in derselben Lage getan hätte. Bleibt er dahinter zurück, hat er das zu vertreten.

Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.

Nein. Nur eine falsche Wiedergabe des Akteninhalts, auf die es für die Entscheidung ankommt, hilft Ihnen im Rechtsmittel. Betroffen sind Sie nur, wenn Sie ohne diesen Fehler eine günstigere Entscheidung erhalten hätten.

Ein Fehler im Verfahren führt nur dann dazu, dass das Urteil aufgehoben wird, wenn er für die Entscheidung wesentlich war. Er muss sich also auf das Ergebnis auswirken haben können.

Ein Arzt schuldet Untersuchung, Aufklärung und Beratung nach den anerkannten Regeln seines Fachs. Die Untersuchung vor der Geburt soll den Eltern auch die Entscheidung über einen gesetzlich erlaubten Abbruch ermöglichen, weshalb ihre finanziellen Interessen mitgeschützt sind. Wird ein Hinweis auf eine schwere Fehlbildung übersehen und hätten sich die Eltern bei richtiger Aufklärung für einen Abbruch entschieden, haftet der Arzt für den gesamten Unterhaltsaufwand für das Kind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1299 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

32 Absätze, 7.760 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.05.2024

Geschäftszahl

4Ob36/24h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Schmidauer-Steindl-Rechtsanwälte GmbH in Grieskirchen, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr. Uwe Niernberger und Dr. Angelika Kleewein, Rechtsanwälte in Graz, sowie die Nebenintervenientin beklagtenseits * GmbH, *, vertreten durch die Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 40.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2024, GZ 2 R 168/23b-41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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