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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.05.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 28/21k

Worum es ging: Kann ich das Urteil beim Höchstgericht noch bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hängt die Entscheidung von den Umständen des einzelnen Falls ab, überprüft der Oberste Gerichtshof diese Beurteilung nicht. Er greift nur ein, wenn die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertrags auffallend falsch beurteilt wurde.

Als Geschädigter müssen Sie den Schaden, den Fehler des Fachmanns und den ursächlichen Zusammenhang beweisen. Für den Zusammenhang genügt es, wenn ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit erreicht wird. Bleibt der Zusammenhang offen, geht das zu Ihren Lasten und nicht zu Lasten des Schädigers.

Je weniger dringend der Eingriff ist, desto weiter reicht die Aufklärungspflicht. Bei einem nicht dringenden Eingriff muss der Arzt auch auf äußerst seltene Zwischenfälle und auf das allgemeine Risiko wie Thrombosen oder Embolien hinweisen, selbst wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. Wäre die Aufklärung ausnahmsweise schädlich, etwa wegen Ihrer psychischen Verfassung, muss der Arzt überlegen, ob der Eingriff überhaupt zu unterlassen ist.

Ja. Bei einer typischen Gefahr ist die Aufklärungspflicht verschärft. Typisch ist ein Risiko nicht deshalb, weil es häufig eintritt, sondern weil es gerade dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei größter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist. Erheblich muss es allerdings sein, also geeignet, Ihre Entscheidung zu beeinflussen.

Ihre Zustimmung zu einer Behandlung ist nur dann wirksam, wenn Sie vorher ausreichend über die Bedeutung des Eingriffs und seine möglichen Folgen aufgeklärt wurden. Ohne diese Aufklärung ist die Zustimmung wertlos.

Ihr Arzt muss Sie über die Behandlung aufklären, aber nicht auf jede nur denkbare Folge hinweisen. Wie weit die Aufklärung im Einzelnen gehen muss, hängt vom jeweiligen Fall ab.

Ja. Über Risiken, die gerade diesem Eingriff anhaften, müssen Sie aufgeklärt werden, gleich wie selten sie eintreten. Sie sollen von einer solchen Folge nicht überrascht werden. Voraussetzung ist aber, dass das Risiko erheblich ist und Ihre Entscheidung beeinflussen kann.

Wie ausführlich ein Arzt aufklären muss, ist eine Frage des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dafür nicht; entscheidend sind die Umstände der jeweiligen Behandlung.

Je weniger dringend der Eingriff ist, desto umfassender muss aufgeklärt werden. Ist ein Eingriff medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung nötig. Umgekehrt darf die Aufklärung knapper ausfallen, je notwendiger der Eingriff für Ihre Gesundheit ist.

Behandelt Sie ein Arzt ohne Ihre Zustimmung oder ohne ausreichende Aufklärung und hat das nachteilige Folgen, haftet er für diese Folgen. Das gilt auch dann, wenn ihm bei der Behandlung selbst kein Fehler unterlaufen ist. Voraussetzung ist, dass Sie sonst nicht eingewilligt hätten.

Wurde die Aufklärungspflicht verletzt, muss der Arzt oder der Träger des Krankenhauses beweisen, dass Sie der Operation auch bei ausreichender Aufklärung zugestimmt hätten. Bei minderjährigen Patienten gilt das für die Zustimmung der Eltern oder des Gerichts.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Übersieht das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens, weil es die Rechtslage falsch beurteilt hat, gilt das als eigener Mangel des Berufungsverfahrens. Diesen Mangel greift der Oberste Gerichtshof auf. Sie können ihn also noch geltend machen.

Bei ärztlichen Behandlungsfehlern wird der Nachweis erleichtert, weil nur der Arzt über die Mittel und die Sachkunde dafür verfügt. Bei der Verletzung der Aufklärungs- und Erkundigungspflicht eines Rechtsanwalts gilt das nicht. Hier müssen Sie als Geschädigter nachweisen, dass das Verhalten des Anwalts den Schaden verursacht hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1299 ZPO § 52

Entscheidungstext

48 Absätze, 22.714 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.05.2021

Geschäftszahl

5Ob28/21k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Dr. Irmgard Mairinger, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. P*, 2. Z*, beide vertreten durch Dr. Friedrich Harrer, Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, 3. M* GmbH, *, vertreten durch Dr. Gerhard Huber, Rechtsanwalt in Linz, wegen 135.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der erst- und zweitbeklagten Partei gegen das Teil- und Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2021, GZ 2 R 146/20h-76, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25. September 2020, GZ 2 Cg 99/17h-70, teilweise abgeändert, teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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