OGH 5 Ob 179/19p
Worum es ging: Worüber muss mich der Arzt vor einer Operation aufklären?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Je weniger dringend der Eingriff ist, desto weiter reicht die Aufklärungspflicht. Bei einem nicht dringenden Eingriff muss der Arzt auch auf äußerst seltene Zwischenfälle und auf das allgemeine Risiko wie Thrombosen oder Embolien hinweisen, selbst wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. Wäre die Aufklärung ausnahmsweise schädlich, etwa wegen Ihrer psychischen Verfassung, muss der Arzt überlegen, ob der Eingriff überhaupt zu unterlassen ist.
Ja. Je weniger dringend ein Eingriff ist, desto ausführlicher muss der Arzt Sie über mögliche Schäden aufklären. Das gilt auch dann, wenn ein schwerer Nachteil nur sehr selten eintritt. Bei einem dringenden, lebenswichtigen Eingriff darf die Aufklärung dagegen nicht überspannt werden.
Ihre Zustimmung zu einer Behandlung ist nur dann wirksam, wenn Sie vorher ausreichend über die Bedeutung des Eingriffs und seine möglichen Folgen aufgeklärt wurden. Ohne diese Aufklärung ist die Zustimmung wertlos.
Ihr Arzt muss Sie über die Behandlung aufklären, aber nicht auf jede nur denkbare Folge hinweisen. Wie weit die Aufklärung im Einzelnen gehen muss, hängt vom jeweiligen Fall ab.
Wie ausführlich ein Arzt aufklären muss, ist eine Frage des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dafür nicht; entscheidend sind die Umstände der jeweiligen Behandlung.
Behandelt Sie ein Arzt ohne Ihre Zustimmung oder ohne ausreichende Aufklärung und hat das nachteilige Folgen, haftet er für diese Folgen. Das gilt auch dann, wenn ihm bei der Behandlung selbst kein Fehler unterlaufen ist. Voraussetzung ist, dass Sie sonst nicht eingewilligt hätten.
Nein. Ihr Anspruch wird nur gekürzt, wenn Ihnen persönlich vorzuwerfen ist, dass Sie den Schaden nicht kleiner gehalten haben. Konnten Sie einem Verhalten nicht wirksam begegnen, etwa wegen einer Erkrankung, bleibt das für Ihren Ersatz ohne Folgen.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Das Gericht rechnet Vorteile nicht von sich aus an. Der Schädiger muss diesen Einwand erheben und dafür auch die nötigen Angaben machen und Beweise vorlegen. Tut er das nicht, bleibt es beim vollen Ersatz.
Ja. Mit dem Behandlungsvertrag übernimmt der Arzt oder das Krankenhaus auch die Pflicht, Sie über Art und Schwere der Behandlung und über mögliche Gefahren und schädliche Folgen zu unterrichten. Das gilt nicht nur bei Operationen, sondern auch bei Medikamenten und Impfungen.
Wurde die Aufklärungspflicht verletzt, muss der Arzt oder der Träger des Krankenhauses beweisen, dass Sie der Operation auch bei ausreichender Aufklärung zugestimmt hätten. Bei minderjährigen Patienten gilt das für die Zustimmung der Eltern oder des Gerichts.
Ja. Bleiben nach dem Ereignis Dauerfolgen zurück, ist damit die Möglichkeit weiterer Schäden gegeben, und Sie können die Haftung dafür feststellen lassen. Verneint wird das nur, wenn künftige Schäden vollkommen ausgeschlossen sind.
Ja. Wenn der Sachverständige künftige Schäden nicht mit Sicherheit ausschließen kann, dürfen Sie die Haftung für spätere Folgen schon jetzt feststellen lassen. Bei Kopfverletzungen ist das nach der Erfahrung regelmäßig der Fall. Abgewiesen wird ein solches Begehren nur, wenn künftige Schäden schlechthin auszuschließen sind.
Ihr Interesse an der Feststellung fällt erst weg, wenn feststeht, dass aus dem Ereignis keine weiteren Schäden mehr zu erwarten sind. Bleibt die Möglichkeit künftiger Schäden offen, dürfen Sie die Feststellung verlangen. Wie schwer die Spätfolgen wären, ist dabei ohne Bedeutung.
Nein. Wird die Echtheit einer privaten Urkunde anerkannt, steht damit nur fest, dass die Erklärung vom Aussteller stammt. Ob ihr Inhalt richtig ist, muss bei Bestreiten derjenige beweisen, der sich darauf beruft; die Richtigkeit unterliegt der freien Würdigung des Gerichts.
Nein. Eine Urkunde beweist, dass die Erklärung von der unterschreibenden Person stammt. Was diese Erklärung inhaltlich für den strittigen Punkt bedeutet, beurteilt der Richter frei, im Rahmen der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung.
Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.
Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.
Die vom Gericht festgestellten Tatsachen können Sie mit einem Revisionsrekurs nicht bekämpfen. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung findet dort nicht statt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 30.04.2019, 14 Cg 22/18z-27
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 24.07.2019, 2 R 107/19x-31
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2019
Geschäftszahl
5Ob179/19p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Lang, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 7.520 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Juli 2019, GZ 2 R 107/19x-31, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 30. April 2019, GZ 14 Cg 22/18z-27, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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