Muss mich mein Anwalt auch nach der Vollmacht noch aufklären?
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Ihr Rechtsanwalt muss Sie nicht nur bei der Übernahme des Auftrags aufklären. Diese Pflicht besteht während der gesamten Dauer der Vertretung weiter. Sie beruht auf seiner Treuepflicht Ihnen gegenüber.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 04.03.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Wird anlässlich der Übernahme eines Vertretungsauftrages eine Aufklärungspflicht verletzt, so ist die Pflichtwidrigkeit nicht mit Unterfertigung der Vollmacht durch den Mandanten abgeschlossen. Die Aufklärungspflicht besteht weiterhin, solange das Bevollmächtigungsverhältnis andauert. Dies ergibt sich aus der in § 9 RAO verankerten Treuepflicht des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Mandanten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dem Disziplinarbeschuldigten ist anzulasten, dass es trotz entsprechender mehrfacher Nachfragen seiner Mandantin, trotz des Umstands, dass bereits sehr kostenintensive Vertretungstätigkeit aufgelaufen war, er selbst eine hohe Kostenbemessungsgrundlage (300.000 EUR) gewählt hatte, und noch weitere Vertretungstätigkeiten zu erwarten waren, seine Mandantin zumindest über die bereits aufgelaufenen Kosten und die in etwa zu erwartenden hätte aufklären müssen. Die Tatsache, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht einmal ansatzweise die Kostenfrage betragsmäßig thematisierte, obwohl er hiezu eindeutig aufgefordert worden war, ist ihm als Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes anzulasten.OGH 14 Bkd 2/08, 26.01.2009
- Hier: Keine Aufklärung über die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten.OGH 16 Bkd 4/07, 19.05.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123765 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 23 Ds 7/24t, 04.03.2025
Genannte Normen
DSt 1990 §1 C1; DSt 1990 §1 C4; DSt 1990 §2 Abs1; RAO §9 Abs1
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