Muss ein Fachmann außergewöhnlich gut sein?
betrifft Kunden, Auftraggeber, Sachverständige, Handwerker, Ärzte, Unternehmer
Ein Fachmann muss das können, was seine Berufskollegen üblicherweise können, und mit dem üblichen Fleiß arbeiten. Für außergewöhnliche Kenntnisse oder außergewöhnlichen Einsatz haftet er nicht. Der Maßstab ist der ordentliche Fachmann, nicht der beste.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ein Sachverständiger haftet nicht für außergewöhnliche Kenntnisse und außergewöhnlichen Fleiß, wohl aber für die Kenntnisse und den Fleiß, den seine Fachgenossen gewöhnlich haben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Aufsichtsratsmitglied.OGH 6 Ob 142/23k, 27.08.2024
- Hier: Ein durchschnittlicher Radiologe hätte das Karzinom des Klägers als Zufallsbefund nicht erkannt - Haftung verneint.OGH 6 Ob 233/17h, 17.01.2018
- Bei einem Arzt ist der Sorgfaltsmaßstab nicht anhand eines Universitätsprofessors, sondern anhand eines Durchschnittsarztes zu definieren, der nicht sub auspiciis promoviert, sondern im Durchschnitt „befriedigende“ Leistungen erbracht hat.OGH 6 Ob 233/17h, 17.01.2018
- Aufgrund des objektiven Verschuldensmaßstabs hat der Sachverständige für die typischen Fähigkeiten seines Berufsstands einzustehen. Außergewöhnliche Fähigkeiten innerhalb seiner Gruppe sind aber nicht gefordert.OGH 6 Ob 16/16w, 23.02.2016
- Hier: Schiffsführer.OGH 2 Ob 165/03h, 07.08.2003
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: SteuerberaterOGH 1 Ob 637/94, 23.11.1994
- Hier: RechtsanwaltOGH 5 Ob 613/82, 19.04.1983
- Entscheidend ist der Leistungsstand der betreffenden Berufsgruppe.OGH 1 Ob 775/80, 28.01.1981
- Keine Haftung für Schäden, die außerhalb des gewöhnlichen Laufs der Dinge und daher unvorhersehbar sind.OGH 2 Ob 587/79, 18.12.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026489 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 25.
- OGH 8 Ob 65/25d, 12.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 142/23k, 27.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 218/17k, 21.02.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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