Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 65/25d
Worum es ging: Kann ich das Urteil beim Höchstgericht noch bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hängt die Entscheidung von den Umständen des einzelnen Falls ab, überprüft der Oberste Gerichtshof diese Beurteilung nicht. Er greift nur ein, wenn die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertrags auffallend falsch beurteilt wurde.
Wer Schadenersatz verlangt, muss das Verschulden des anderen beweisen. Umgekehrt muss die beklagte Seite behaupten und beweisen, dass Sie am Schaden mitschuld sind. Wendet sie ein Mitverschulden gar nicht ein, wird es im Verfahren überhaupt nicht berücksichtigt.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.
Ein Arzt muss die Kenntnisse mitbringen, die sein Beruf verlangt. Fehlen sie ihm, hat er dafür einzustehen. Von einem Facharzt wird dabei mehr Fachwissen verlangt als von einem praktischen Arzt.
Sie soll Sie in die Lage versetzen, die Tragweite Ihrer Zustimmung zu überblicken. Sie erhalten damit die Angaben, die Sie für Ihre Entscheidung brauchen. Wie ausführlich die Aufklärung ausfällt, richtet sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen.
Ein Eingriff in Ihren Körper ist nur so weit erlaubt, wie Ihre Zustimmung reicht. Wirksam zustimmen können Sie nur, wenn Sie zuvor über Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs aufgeklärt wurden; je gefährlicher der Eingriff, desto weiter reicht die Aufklärungspflicht. Dass eine solche Aufklärung Ihre Stimmung belastet, ist ein Nachteil, der in Kauf genommen werden muss.
Ein Fachmann muss das können, was seine Berufskollegen üblicherweise können, und mit dem üblichen Fleiß arbeiten. Für außergewöhnliche Kenntnisse oder außergewöhnlichen Einsatz haftet er nicht. Der Maßstab ist der ordentliche Fachmann, nicht der beste.
Ihre Zustimmung zu einer Behandlung ist nur dann wirksam, wenn Sie vorher ausreichend über die Bedeutung des Eingriffs und seine möglichen Folgen aufgeklärt wurden. Ohne diese Aufklärung ist die Zustimmung wertlos.
Ihr Arzt muss Sie über die Behandlung aufklären, aber nicht auf jede nur denkbare Folge hinweisen. Wie weit die Aufklärung im Einzelnen gehen muss, hängt vom jeweiligen Fall ab.
Ihr Arzt muss Sie über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung aufklären. Das gilt nicht nur, wenn er Ihre Zustimmung braucht, sondern auch, wenn Sie entscheiden sollen, ob Sie eine weitere Behandlung unterlassen können. Hält er eine Maßnahme für notwendig, muss er Sie auf deren Notwendigkeit und auf die Risiken hinweisen, die bei einem Unterbleiben entstehen.
Ja, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Verletzung des Kindes auf Behandlungsfehler bei der Geburt zurückgeht. An einen Facharzt wird dabei ein strengerer Sorgfaltsmaßstab angelegt als an einen praktischen Arzt.
Wie ausführlich ein Arzt aufklären muss, ist eine Frage des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dafür nicht; entscheidend sind die Umstände der jeweiligen Behandlung.
Behandelt Sie ein Arzt ohne Ihre Zustimmung oder ohne ausreichende Aufklärung und hat das nachteilige Folgen, haftet er für diese Folgen. Das gilt auch dann, wenn ihm bei der Behandlung selbst kein Fehler unterlaufen ist. Voraussetzung ist, dass Sie sonst nicht eingewilligt hätten.
Für jede Klage müssen Sie ein rechtliches Interesse daran haben, dass das Gericht entscheidet. Fehlt dieses Interesse, darf das Gericht Ihrem Begehren nicht stattgeben, auch wenn Sie im Übrigen recht hätten.
Ja. Mit dem Behandlungsvertrag übernimmt der Arzt oder das Krankenhaus auch die Pflicht, Sie über Art und Schwere der Behandlung und über mögliche Gefahren und schädliche Folgen zu unterrichten. Das gilt nicht nur bei Operationen, sondern auch bei Medikamenten und Impfungen.
Ihr Arzt muss Sie nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung gewissenhaft betreuen. Der Maßstab ist, was ein ordentlicher und pflichtgetreuer Durchschnittsarzt in derselben Lage getan hätte. Bleibt er dahinter zurück, hat er das zu vertreten.
Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Grundlage der Haftung wegen fehlender Aufklärung ist Ihr Recht, selbst über Ihren Körper zu bestimmen. Sie müssen in die konkrete Behandlung einwilligen, und dafür braucht es zuvor eine entsprechende Aufklärung. Fehlt sie, ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn sie medizinisch geboten war und fehlerfrei durchgeführt wurde.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch, 14.11.2024, 64 Cg 87/22s-100
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 13.02.2025, 2 R 1/25a-111
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1298 ABGB § 1299 ABGB § 252 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
44 Absätze, 15.242 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.08.2025
Geschäftszahl
8Ob65/25d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch die Eberle & Ender Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. M*, M.Sc., *, und 2. D* AG *, beide vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 62.420 EUR sA, Feststellung und Auskunft (Gesamtstreitwert 68.420 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Februar 2025, GZ 2 R 1/25a-111, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 14. November 2024, GZ 64 Cg 87/22s-100, in der Hauptsache bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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