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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.02.2018 · Fall aus Tirol

OGH 7 Ob 218/17k

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass die gebotene Sorgfalt eingehalten wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der zur Sorgfalt Verpflichtete. Er muss beweisen, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat; dass er dazu persönlich fähig war, unterstellt das Gesetz ohnehin. Wer allerdings aus einer Sorgfaltswidrigkeit eines Rechtsanwalts oder Notars Ansprüche ableitet, muss diese Sorgfaltswidrigkeit selbst beweisen.

Ein Fachmann muss das können, was seine Berufskollegen üblicherweise können, und mit dem üblichen Fleiß arbeiten. Für außergewöhnliche Kenntnisse oder außergewöhnlichen Einsatz haftet er nicht. Der Maßstab ist der ordentliche Fachmann, nicht der beste.

Von einem Rechtsberater dürfen Sie den Fleiß und die Kenntnisse erwarten, die seine Berufskollegen üblicherweise haben. Mehr darf nicht verlangt werden. Zu berücksichtigen sind dabei auch der erteilte Auftrag und das im Einzelfall betroffene Geschäft.

Ist eine Rechtsfrage noch nicht geklärt und das Gesetz nicht eindeutig, trifft den Rechtsanwalt nur dann ein Verschulden, wenn sein Vorgehen bei sorgfältiger Überlegung nicht mehr vertretbar war. Eine falsche Beurteilung einer komplizierten Materie ist für sich allein noch kein Sorgfaltsverstoß.

Ihr Anwalt muss die Gesetze und die einhellige Rechtsprechung kennen. War ein Prozess danach klar aussichtslos, hätte er Sie darauf hinweisen müssen. Tut er das nicht, ist seine Tätigkeit wertlos: Er schuldet Ihnen Ersatz für Ihre Nachteile und darf kein Honorar verlangen.

Vermögensstücke werden aus der Masse ausgeschieden und Ihnen zur freien Verfügung überlassen, wenn ihre Verwertung im Verfahren offenkundig unwirtschaftlich wäre, weil kein nennenswerter Ertrag zu erwarten ist. Bei Sachen von nicht unbedeutendem Wert geschieht das nur, wenn die Ausscheidung für die Gläubiger überwiegend wahrscheinlich vorteilhafter ist.

Ja. Seine Haftung ist nicht bloß nachrangig; Sie müssen also nicht zuerst versuchen, aus der Masse Befriedigung zu erlangen. Sie können sich wahlweise an ihn halten, wenn ihn ein Verschulden trifft.

Nur eingeschränkt. Maßstab sind die Kenntnisse und Fähigkeiten, die man von einem Insolvenzverwalter seines Berufsstandes gewöhnlich erwarten darf, hier von einem Rechtsanwalt. Für eine Fehleinschätzung, die nur mit dem Fachwissen eines anderen Berufsstandes vermeidbar gewesen wäre, muss er nicht einstehen.

Eine Rechtsansicht gilt als nicht mehr vertretbar, wenn von einer klaren Gesetzeslage abgewichen wird, ohne sorgfältig zu überlegen und die Gründe dafür darzulegen. Das gilt auch für einen Rechtsanwalt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1298 ABGB § 1299 IO § 119 IO § 46 IO § 47 IO § 81 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

30 Absätze, 8.655 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.02.2018

Geschäftszahl

7Ob218/17k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, gegen die beklagte Partei Dr. S***** K*****, Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kasseroler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 53.868,82 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2017, GZ 4 R 135/17k-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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