Darf eine Behörde ihr Recht schikanös ausüben?
günstig für Betroffener betrifft Bürger, Versicherte, Behörden, Sozialversicherungsträger
Nein. Das Verbot, ein Recht nur zum Schaden eines anderen auszuüben, durchzieht die gesamte Rechtsordnung. Es gilt daher auch im öffentlichen Recht und in der Sozialversicherung. Auch ein öffentliches Recht kann missbräuchlich ausgeübt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 13.06.2019 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Das Schikaneverbot gilt auch im öffentlichen Recht, also auch im Sozialversicherungsrecht, es wohnt der gesamte Rechtsordnung inne.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei angezeigten Versammlungen kommt ein Schadenersatzanspruch Dritter für Nutzungsbeschränkungen im Allgemeinen nur bei zu Recht ausgesprochener Untersagung der Versammlung in Betracht. Anderes gilt jedoch für jene Fälle, in denen das unlautere Motiv der Demonstranten das lautere eindeutig überwiegt und dieser offenbare Schädigungszweck vom Vorsatz umfasst ist.OGH 4 Ob 201/18i, 13.06.2019
- Auch das Grundrecht des Versammlungsrechts steht nicht schrankenlos zu. Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof daher ausgesprochen, dass Baustellenblockaden, wenn sie eine gewisse Dauer und Schwere der Beeinträchtigung erreichen, nicht mehr als friedliche Versammlung anzusehen sind und Schadenersatzansprüche begründen können.OGH 4 Ob 201/18i, 13.06.2019
- Auch ein subjektives öffentliches Recht kann schikanös ausgeübt werden.OGH 1 Ob 198/99w, 05.08.1999
- Dabei sind zwei Problemkreise zu unterscheiden: die sittenwidrige absichtliche Schädigung in Ausübung der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Rechtsmissbrauch, also das Handeln in (formaler) Ausübung eines von der Rechtsordnung ausdrücklich eingeräumten Rechtes.OGH 10 ObS 233/92, 30.03.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026601 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 4 Ob 201/18i, 13.06.2019
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1444
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