Zählt bei mehreren Schädigern, wer die größere Schuld trägt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 25.01.2024 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Solidarische Haftung, wenn sich die Anteile am Schaden nicht bestimmen lassen.OGH 2 Ob 93/20w, 17.09.2020
- In § 1302 ABGB geht es um die Bestimmbarkeit der Verursachung am Schaden, auf den Grad des Verschuldens kommt es nicht an.OGH 2 Ob 111/09a, 16.07.2009
- Bei einem Ausgleich nach § 11 Abs 1 letzter Satz EKHG ist grundsätzlich auf das Gewicht der in Betracht kommenden Zurechnungskriterien und ihre Eignung zur Schadensherbeiführung im konkreten Fall Bedacht zu nehmen.OGH 2 Ob 57/98s, 20.01.1998
- Im Fall der Schadensteilung zwischen Schädiger und Geschädigtem im Sinne des § 1304 ABGB (§ 11 Abs 1 letzter Satz EKHG) ist grundsätzlich das Gewicht der in Betracht kommenden Zurechnungskriterien entscheidend.OGH 2 Ob 32/89, 14.03.1989
- Sind für einen Schaden mehrere Personen verantwortlich, so haften sie dem bzw den Geschädigten zufolge § 1302 ABGB nur dann nicht solidarisch, wenn sich die von den einzelnen Schädigern verursachten Schadensanteile bestimmen lassen; die Möglichkeit der Bestimmung der Verschuldensanteile ändert hingegen nichts an der Solidarverpflichtung.OGH 7 Ob 226/72, 25.10.1972
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- AutoserienunfallOGH 2 Ob 372/65, 11.11.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026597 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 4 Ob 130/23f, 25.01.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 26/23v, 04.07.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Haften mehrere Personen nebeneinander für Ihren Schaden, läuft die Verjährung gegen jede von ihnen weiter. Dass Sie zunächst versuchen, den Anspruch nur gegen einen durchzusetzen, hält die Verjährung gegenüber den anderen nicht auf.
Der Ausgleich zwischen mehreren Unfallbeteiligten setzt voraus, dass alle gesetzlich für den Schaden haften. Dabei zählt nicht nur das besondere Haftpflichtgesetz, sondern auch das allgemeine Zivilrecht. Deshalb ist der Ausgleich auch dann möglich, wenn es zum Teil um Schmerzengeld geht.