Wie wird der Schaden zwischen mehreren Haftenden aufgeteilt?
betrifft Mitschuldner, Schädiger, Fahrzeughalter, Versicherer
Haften mehrere Personen gemeinsam, richtet sich der Ausgleich zwischen ihnen nach dem besonderen Verhältnis, das zwischen ihnen besteht. Dieses Verhältnis entscheidet, wer welchen Anteil endgültig trägt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 21.03.2024 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Für den Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Haftpflichtigen gemäß § 896 ABGB ist das zwischen ihnen bestehende "besondere Verhältnis" entscheidend.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG als lex specialis zu § 896 ABGB.OGH 2 Ob 221/23y, 21.03.2024
- Sie kann etwa dann ganz ausgeschlossen sein, wenn einer von mehreren Solidarschuldnern im Innenverhältnis nur Sicherungsgeber werden sollte.OGH 4 Ob 11/18y, 11.06.2018
- Die Kopfteilhaftung des § 896 ABGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich aus dem besonderen Verhältnis zwischen den Solidarschuldnern nichts anderes ergibt.OGH 4 Ob 11/18y, 11.06.2018
- § 11 EKHG konkretisiert das „besondere Verhältnis“ zwischen mehreren Beteiligten an einem Verkehrsunfall, die einem Dritten haften.OGH 2 Ob 152/16s, 27.10.2016
- Die Bestimmung des § 896 ABGB ist zwar auch auf das Innenverhältnis zwischen mehreren Schadenersatzpflichtigen anwendbar, sie betrifft jedoch nur das Verhältnis zwischen mehreren solidarisch Haftenden.OGH 6 Ob 159/15y, 26.04.2016
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Frage des Regresses einem Haftenden nach dem PHG und einem solchen nach dem EKHG.OGH 2 Ob 66/09h, 03.09.2009
- Dieses kann auf rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen den Mitschuldnern, aber auch auf schadenersatzrechtlichen Verflechtungen und sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen beruhen.OGH 2 Ob 78/06v, 19.10.2006
- Dieses besondere Verhältnis kann auf rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen den Mitschuldnern beruhen, aber auch auf schadenersatzrechtlichen Verflechtungen und sonstigen Umständen, die im konkreten Fall ein Abweichen vom Rückgriff nach Kopfteilen rechtfertigen.OGH 9 Ob 137/99h, 30.06.1999
- Hier: Rückgriff nach § 12 PHG.OGH 9 Ob 2138/96v, 15.01.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017522 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 24.
- OGH 2 Ob 221/23y, 21.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 93/21s, 22.10.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 9 ObA 8/15i, 25.02.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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