Nach welchem Anteil teilen sich mehrere Schädiger den Schaden?
günstig für Rückgriffsberechtigter betrifft Schädiger, Mitschuldner, Bürgen, Versicherungen, Unternehmer
Wer den ganzen Schaden bezahlt hat, kann von den übrigen Ersatz verlangen. Wie viel jeder trägt, richtet sich zuerst nach dem besonderen Verhältnis zwischen den Beteiligten, vor allem nach der Schwere des Verschuldens und dem Anteil an der Verursachung. Gibt es kein solches Verhältnis, wird zu gleichen Teilen geteilt; wer eine andere Aufteilung will, muss die Gründe dafür vorbringen und beweisen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (42 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1953)
Beim Rückgriff eines nach § 1302 ABGB solidarisch verurteilten Beschädigers gegen einen Mitverpflichteten gelangt § 896 ABGB zur Anwendung.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wer sich an einem Shitstorm beteiligt, muss damit rechnen, dass er den Gesamtschaden gegenüber dem Opfer (vorweg) leisten und sich in der Folge der Mühe der Aufteilung des Ersatzes unter den anderen Schädigern unterziehen muss.OGH 6 Ob 210/23k, 26.04.2024
- Hier: Regressklage wegen vermeintlicher Verletzung eines sog „Projektsteuerungsvertrags“.OGH 8 Ob 111/22i, 16.12.2022
- Hier: Die Ermittlung der „Quote“, mit der ein Schädiger letztlich den Schaden zu tragen hat, ist eine Rechtsfrage. Sie kann nicht einem Sachverständigen überlassen werden. Aufgabe des Sachverständigen kann allein sein dem Richter Einschätzungen dazu zu liefern wie schadensträchtig dem Schadensumfang und der Schadenswahrscheinlichkeit nach der Fehler des einen oder anderen Solidarschuldners objektiv ist und wie gravierend – abweichend vom üblichen Standard – der jeweilige Sorgfaltsverstoß ist. Diese Gewichte hat der Richter für jeden Beteiligten „auf die Waage“ zu legen und danach im Regressprozess die Schadensquoten zu verteilen.OGH 8 Ob 111/22i, 16.12.2022
- Hier: Ein Anspruch auf Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse gegen die in § 22 Abs 1 UVG genannten Personen.OGH 10 Ob 46/20t, 15.12.2020
- Mangels Vereinbarung entscheidet der jeweilige Verursachungs-, Schuld- und Rechtswidrigkeitsanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld über die Höhe der Ersatzpflicht.OGH 10 Ob 137/00w, 23.05.2000
- Das Wort "gemeinschaftlich" in § 1302 ABGB ist aber auch in einem objektiven Sinn, nämlich dem der bloßen "Beteiligung an der Kausalkette" zu verstehen.OGH 7 Ob 306/99x, 26.01.2000
- In Ermangelung eines besonderen Verhältnisses und im Zweifel haben Solidarschuldner zu gleichen Teilen einzustehen.OGH 9 Ob 137/99h, 30.06.1999
- Als "besonderes Verhältnis" iSd § 896 ABGB kommt insbesondere die Schadensaufteilung nach der Schwere des Verschuldens in Betracht. Als ein solches besonderes Verhältnis sind auch die Verschuldens- und Verursachungsanteile nach EKHG anzusehen.OGH 2 Ob 266/98a, 15.10.1998
- Wer einen anderen als einen gleichteiligen Aufteilungsschlüssel behauptet, hat die hiefür maßgeblichen Umstände vorzubringen und zu beweisen.OGH 1 Ob 25/81, 16.12.1981
- Übergang solcher Ansprüche nach § 67 VersVG möglich.OGH 7 Ob 15/78, 29.06.1978
- Art und Ausmaß dieses Rückgriffsanspruches richtet sich in erster Linie nach dem zwischen den Mitschuldnern bestehenden besonderen Verhältnis, also nach den zwischen den Mitschuldnern bestehenden Rechtsbeziehungen.OGH 6 Ob 509/78, 16.03.1978
- Bei der Berechnung des Rückgriffsanteils der solidarisch haftenden Mitschuldner ist ein Abstellen auf die Schwere der Zurechnungsmomente, die beim einzelnen Gesamtschuldner vorliegen, ganz allgemein vorzunehmen.OGH 5 Ob 506/77, 12.07.1977
- Ebenso bei solidarischer Haftung nach § 1359 ABGB.OGH 5 Ob 894/76, 25.01.1977
- Ausgleichsanspruch unter Zugrundelegung einer Haftung nach Kopfteilen.OGH 5 Ob 520/76, 30.03.1976
- Anders aber, wenn ein besonderes Verhältnis unter den Mitschuldigen besteht - verschiedenes Ausmaß der Beteiligung.OGH 2 Ob 99/72, 12.10.1972
- Sind mehrere Gesamtschuldner zum Schadenersatz verpflichtet, so ergibt sich regelmäßig schon aus der Natur dieses Anspruches, daß bei Bemessung der Regreßsumme geprüft werden muß, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder anderen verursacht und verschuldet worden ist.OGH 5 Ob 20/58, 20.02.1958
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017514 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 42.
- OGH 6 Ob 210/23k, 26.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 88/19b, 18.11.2019, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 29/18k, 28.02.2018, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 68/17y, 20.02.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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