Wer trägt die Schuld beim Unfall mit einem Linksabbieger?
günstig für Geradeausfahrender betrifft Autofahrer, Motorradfahrer, Unfallbeteiligte
Überwiegend der Abbiegende. In dem entschiedenen Fall trug der nach links abbiegende Autofahrer drei Viertel des Verschuldens; der entgegenkommende Rollerfahrer trug ein Viertel, weil er zu weit vom rechten Straßenrand entfernt fuhr. Wer links abbiegt, darf das nur, wenn er sicher damit rechnen kann, die Fahrbahnhälfte rechtzeitig zu räumen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 17.12.2019 (5 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1969)
Verschuldensteilung 3 : 1 zu Lasten des nach links abbiegenden Personenkraftwagenfahrers im Verhältnis zu einem mit dem Roller entgegenkommenden in zu großem Abstand zum rechten Straßenrand geradeaus Fahrenden (Fahrbahnbreite etwa sieben Meter, rechter Seitenabstand zwei Meter).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verschuldensteilung 1:2 zugunsten des um etwa 40 cm die Fahrbahnmitte überschreitenden Klägers gegenüber einem Motorradfahrer, der – obwohl ausreichend Platz zum Passieren war – wegen einer Überbremsung zum Sturz kam und gegen das Klagsfahrzeug schlitterte.OGH 2 Ob 201/19a, 17.12.2019
- Verschuldensteilung 2:1 zu Lasten des Fahrers dem überhöhte Geschwindigkeit und Reaktionsverspätung vorzuwerfen ist, gegenüber dem Lenker der links abbiegt, obwohl er nicht sicher damit rechnen kann, die Fahrbahnhälfte rechtzeitig räumen zu können, ohne den entgegenkommenden geradeaus fahrenden Verkehrs zu behindern.OGH 2 Ob 167/00y, 20.06.2000
- Unvorsichtiges Linksabbiegen im Verhältnis zum Fahren zehn Zentimeter über Fahrbahnmitte mit relativ überhöhter Fahrgeschwindigkeit.OGH 8 Ob 50/77, 20.04.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026841 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 2 Ob 201/19a, 17.12.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1304
- Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) § 7
- StVO 1960 § 19
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