Wer haftet beim Auffahren nach einem rücksichtslosen Spurwechsel?
betrifft Autofahrer, Unfallbeteiligte, Versicherer
Beide zu gleichen Teilen. In dem entschiedenen Fall zwängte sich ein Lenker beim Fahrstreifenwechsel vorschriftswidrig in eine Kolonne, die deshalb stark bremsen musste. Der nachfolgende Lenker, der zu geringen Abstand hielt und auffuhr, trug die andere Hälfte des Verschuldens.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 14.10.2020 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1976)
Verschuldensteilung 1 : 1 zwischen Lenker eines Personenkraftwagens, der sich bei Fahrstreifenwechsel vorschriftswidrig "hineinzwängt", sodaß die Kolonne stark abbremsen muß, und einem in dieser mit zu geringem Tiefenabstand fahrenden Personenkraftwagen - Lenker, der sodann auf das rechtzeitig abgebremste Vorderfahrzeug auffährt.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Überraschender Fahrstreifenwechsel durch Lastkraftwagen, der zu jähem Abbremsen des auf dem nunmehr vom Lastkraftwagen benützten Fahrstreifen befindlichen Personenkraftwagen führt, worauf ein nachfahrender Lastkraftwagen auffährt.OGH 2 Ob 52/79, 08.05.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027291 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 2 Ob 126/20y, 14.10.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1304
- Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) § 11
- StVO 1960 § 18
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