OGH 2 Ob 201/19a
Worum es ging: Wer trägt die Schuld beim Unfall mit einem Linksabbieger?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Überwiegend der Abbiegende. In dem entschiedenen Fall trug der nach links abbiegende Autofahrer drei Viertel des Verschuldens; der entgegenkommende Rollerfahrer trug ein Viertel, weil er zu weit vom rechten Straßenrand entfernt fuhr. Wer links abbiegt, darf das nur, wenn er sicher damit rechnen kann, die Fahrbahnhälfte rechtzeitig zu räumen.
Ja, das ist ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot. Gegenüber einem schweren Fehler des anderen, etwa einem Überholversuch bei staubbedingt schlechter Sicht mit deutlichem Überfahren der Fahrbahnmitte, fällt es aber nicht ins Gewicht. Ab einem gewissen Abstand zur Fahrbahnmitte lässt sich der Verstoß allerdings nicht mehr vernachlässigen.
Die Pflicht, auf engen und unübersichtlichen Stellen rechts zu fahren, schützt den Begegnungsverkehr. Sie schützt auch, wer aus einer Zufahrt in diese Straße einbiegt. Nicht erfasst ist dagegen, wer von rechts in den bevorrangten fließenden Verkehr eindringt.
Jede Seite ihre eigenen. Dringen Sie mit Berufung und Revision zu rund 57 Prozent durch, hebt das Gericht die Kosten gegeneinander auf. Einen Kostenersatz von der Gegenseite gibt es dann nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Landeck, 19.02.2019, 2 C 1083/17a-26
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 27.08.2019, 1 R 56/19w-30
Zitierte Paragrafen
StVO 1960 § 10 StVO 1960 § 7 ZPO § 508
Entscheidungstext
59 Absätze, 15.312 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2019
Geschäftszahl
2Ob201/19a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** M*****, vertreten durch Mag. Stefan Weiskopf und andere, Rechtsanwälte in Landeck, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, Wien 3, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 6.357,72 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. August 2019, GZ 1 R 56/19w-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Landeck vom 19. Februar 2019, GZ 2 C 1083/17a-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass es einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile zu lauten hat:
„1. Die Klagsforderung besteht mit 4.238,48 EUR zu Recht.
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