Muss der Beklagte mein Mitverschulden ausdrücklich behaupten?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 24.06.2019 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Mitverschuldenseinwand ist, wenn schon nicht expressis verbis, so doch vorbringensmäßig und sachverhaltsmäßig zu erheben.OGH 7 Ob 316/01y, 11.02.2002
- Die bloße Behauptung der Haftungsfreiheit - insbesondere die Bestreitung des eigenen Verschuldens - ist jedoch kein ausreichender Mitverschuldenseinwand.OGH 5 Ob 519/92, 10.11.1992
- Dabei darf aber kein so strenger Maßstab angelegt werden, dass er zu einer Überspannung der Behauptungspflicht der Partei führen würde.OGH 8 Ob 68/86, 09.04.1987
- Bestreitung eigenen Verschuldens.OGH 7 Ob 591/79, 13.09.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027103 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 40.
- OGH 2 Ob 106/19f, 24.06.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ohne eine eigene Klage kann das Gericht nur ein Mitverschulden der klagenden Seite aussprechen, nicht deren Alleinschuld. Die Klage darf wegen eines bloßen Mitschuldantrags auch nicht abgewiesen werden.
Ausdrücklich behaupten müssen Sie Ihr rechtliches Interesse nicht: Es genügt, wenn es sich aus Ihrem Vorbringen zusammen mit den Einwendungen der Gegenseite ergibt. Ist es aber weder offensichtlich noch erwiesen, müssen Sie es behaupten und beweisen.