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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 2 Ob 106/19f

Worum es ging: Wird mein Kind nach einem Unfall genauso streng beurteilt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Mitverschulden von Kindern wiegt weniger schwer als das von Erwachsenen. Bei der Aufteilung der Verantwortung wird das zugunsten des Kindes berücksichtigt.

Ja, das ist möglich. Kinder sind nicht in jedem Fall von der Haftung frei. Es kommt darauf an, wie viel Einsicht das Kind zur Zeit des Unfalls hatte und wie es sich verhalten hat. Den Beweis für ein Verschulden des Kindes muss die Gegenseite erbringen.

Nein. Das Gericht greift Ihr Mitverschulden zwar nicht von sich aus auf. Es genügt aber, wenn sich aus dem Vorbringen der Gegenseite entnehmen lässt, dass sie Ihnen ein eigenes Verschulden vorwirft. Bloß zu bestreiten, selbst schuld zu sein, reicht dafür nicht.

Ja. Auch Kinder müssen die Regeln für Fußgänger einhalten. Das gilt aber nur so weit, wie man es nach ihrem Einsichtsvermögen und ihrer körperlichen und geistigen Reife von ihnen erwarten darf.

Ja, das ist möglich. Setzt sich ein bereits schulpflichtiges Kind über die grundlegendsten Verkehrsregeln hinweg, kann ihm ein Mitverschulden angelastet werden. Einem über zehnjährigen Kind, das die Verkehrserziehung in der Schule hatte, muss etwa klar sein, wie gefährlich es ist, hinter einem stehenden Fahrzeug auf die Fahrbahn zu laufen.

Von einem etwa neunjährigen Schulkind darf erwartet werden, dass es vor dem Betreten der Fahrbahn nach beiden Richtungen schaut, ob der Verkehr das Überqueren zulässt. Tut es das nicht, kann ihm das als Mitverschulden angerechnet werden.

Meist überwiegend zu Lasten des Fahrzeuglenkers. In dem entschiedenen Fall trug der Lastwagenlenker zwei Drittel und das achtjährige Kind ein Drittel. In anderen Fällen wurde das Verschulden mit drei zu eins oder vier zu eins zugunsten des Kindes geteilt.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.

Nein. Das Gericht darf ein Mitverschulden nur beachten, wenn die Gegenseite es ausdrücklich einwendet; das gilt auch, wenn später jemand Rückersatz verlangt. Entbehrlich ist die Einwendung nur, wenn der Geschädigte ein Mitverschulden der Sache nach selbst zugesteht. Dass jemand bloß sein eigenes Verschulden bestreitet, genügt dafür nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StVO 1960 § 76 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

29 Absätze, 5.110 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2019

Geschäftszahl

2Ob106/19f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj P***** W*****, vertreten durch den Vater A***** W*****, vertreten durch die Mag. iur. Oliver Lorber Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1. M***** M*****, und 2. U*****, vertreten durch die Hofer & Zechner Rechtsanwalts GmbH in Friesach, wegen 25.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. März 2019, GZ 5 R 164/18d-38, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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