Muss ich das Mitverschulden meines Ehepartners ausdrücklich beantragen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 07.09.2021 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dies ist nicht der Fall, wenn substantiiertes Vorbringen zu Eheverfehlungen des Klägers unterlassen wird.OGH 8 Ob 63/20b, 25.08.2020
- Die Heranziehung der Rechtsprechung zum Vorbringen nach §60 Abs3 auch zu § 61 Abs3 EheG begegnet keinen Bedenken, weil die beiden Bestimmungen keine unterschiedlichen Voraussetzungen für den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Klägers im Scheidungsverfahren aufstellen.OGH 3 Ob 241/06x, 30.11.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109404 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 1 Ob 145/21m, 07.09.2021, Fall aus Niederösterreich
Genannte Normen
EheG §60 Abs3; EheG §61 Abs3
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Verlangt Ihr Ehepartner, dass die Scheidung mit Ihrer Schuld ausgesprochen wird, obwohl sein eigenes Verhalten gleich schwer oder schwerer wiegt, ist dieser Antrag in der Regel Rechtsmissbrauch. Das Gericht hat dann keine Schuld auszusprechen und eine solche Gegenklage abzuweisen.
Nein. Ohne eine eigene Klage kann das Gericht nur ein Mitverschulden der klagenden Seite aussprechen, nicht deren Alleinschuld. Die Klage darf wegen eines bloßen Mitschuldantrags auch nicht abgewiesen werden.