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Muss ich das Mitverschulden meines Ehepartners ausdrücklich beantragen?

günstig für Beklagter betrifft Ehegatten, Geschiedene, Beklagter
Nein, ausdrücklich unter Hinweis auf das Gesetz müssen Sie das nicht tun. Es genügt, wenn sich aus Ihrem Vorbringen zweifelsfrei ergibt, dass Sie ein Mitverschulden ausgesprochen haben wollen. Bringen Sie aber nichts Konkretes zu den Eheverfehlungen des anderen vor, reicht das nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 07.09.2021 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Ein Mitschuldantrag nach § 60 Abs 3 EheG muß nicht ausdrücklich unter Hinweis auf das Gesetz gestellt werden, es genügt vielmehr, daß der Antrag dem Vorbringen der beklagten Partei zweifelsfrei entnommen werden kann.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109404 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

EheG §60 Abs3; EheG §61 Abs3

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Missbräuchlicher Schuldantrag

Nein. Verlangt Ihr Ehepartner, dass die Scheidung mit Ihrer Schuld ausgesprochen wird, obwohl sein eigenes Verhalten gleich schwer oder schwerer wiegt, ist dieser Antrag in der Regel Rechtsmissbrauch. Das Gericht hat dann keine Schuld auszusprechen und eine solche Gegenklage abzuweisen.

günstig für Kläger Alleinschuld nur mit Gegenklage

Nein. Ohne eine eigene Klage kann das Gericht nur ein Mitverschulden der klagenden Seite aussprechen, nicht deren Alleinschuld. Die Klage darf wegen eines bloßen Mitschuldantrags auch nicht abgewiesen werden.

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