Wann muss ich als Mitfahrer die Alkoholisierung des Lenkers erkennen?
betrifft Beifahrer, Mitfahrer, Lenker, Versicherer
Es kommt darauf an, ob Sie bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnten, dass der Lenker wegen des Alkohols nicht mehr losfahren durfte. Maßgeblich ist, was einer nüchternen, durchschnittlich aufmerksamen Person auffallen würde. Haben Sie mit ihm gemeinsam getrunken und die Menge gekannt, wird das strenger beurteilt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 23.02.2017 (80 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Bei der Beurteilung des Mitverschuldens des mitgefahrenen Beschädigten ist zu prüfen, ob er bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte, dass der Lenker zufolge Alkoholgenusses den Kraftwagen nicht in Betrieb hätte nehmen dürfen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Maßgeblich ist die objektive, dh die für eine nicht alkoholisierte, durchschnittlich aufmerksame Person zweifelsfrei vorliegende Erkennbarkeit der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.OGH 2 Ob 65/06g, 10.08.2006
- Die Frage der Erkennbarkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung des Lenkers darf sich nicht allein auf Umstände beschränken, die in die Zeit vor Antritt der Fahrt fallen, es muss vielmehr auch das Verhalten des Lenkers während der Fahrt (hier: wiederholt verkehrswidrige Fahrweise) in die Betrachtung miteinbezogen werden.OGH 8 Ob 4/87, 12.02.1987
- Die Erkennbarkeit einer derartigen Alkoholisierung kann sich für den Fahrgast entweder aus dem wahrnehmbaren Verhalten des Lenkers oder daraus ergeben, dass ihm die vom Lenker genossenen Alkoholmengen bekannt waren.OGH 8 Ob 107/83, 06.10.1983
- Blutalkohol von 0,8 Promille ist für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar.OGH 8 Ob 66/82, 29.04.1982
- Dieser Grundsatz der Erkennbarkeit der Alkoholisierung gilt allerdings dann nicht uneingeschränkt, wenn der Fahrgast mit dem Lenker vor der Unfallsfahrt gemeinsam Alkohol genossen hat und daher die vom Lenker genossene Alkoholmenge ziemlich genau kannte.OGH 2 Ob 194/77, 20.10.1977
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Es ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob der Fahrgast nach der Erfahrung des täglichen Lebens damit rechnen musste, dass der Fahrzeuglenker nicht mehr voll fahrtüchtig sein könnte.OGH 8 Ob 213/73, 13.11.1973
- Unerkennbarkeit einer Alkoholisierung von 1,6 Promille.OGH 2 Ob 161/69, 19.12.1969
- Verschuldensteilung 2 : 1 zugunsten des ebenfalls alkoholisierten Mitfahrers.OGH 2 Ob 237/68, 04.10.1968
- ÜbermüdungOGH 2 Ob 24/68, 23.02.1968
- Erkennbarkeit setzt aber nicht immer ein nach außen zutage tretendes, auffälliges Gehaben des Lenkers voraus, insbesonders dann nicht, wenn dem Mitfahrer ohnehin bekannt ist, welche Alkoholmengen der Lenker zu sich genommen hat.OGH 2 Ob 206/66, 01.09.1966
- Alkoholisierung des Lenkers.OGH 2 Ob 47/60, 19.02.1960
- Aufregungszustand des Lenkers wegen tödlichen Unfalls seiner Gattin. Erkennbarkeit dieses Zustandes für den verletzten Mitfahrenden.OGH 2 Ob 77/57, 06.03.1957
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027145 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 80.
- OGH 2 Ob 231/16h, 23.02.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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