OGH 2 Ob 231/16h
Worum es ging: Bin ich mitschuld, wenn ich bei einem Betrunkenen mitfahre?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, aber wie stark, hängt vom Einzelfall ab. Wer sich einem Lenker anvertraut, obwohl ihm dessen Alkoholisierung bekannt war oder bekannt sein musste, den trifft ein Mitverschulden. Das Ausmaß richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Falles.
Nein. Wendet der Beklagte ein, Sie treffe das Alleinverschulden, ist darin die Einwendung des Mitverschuldens bereits enthalten. Im Rechtsmittelverfahren darf allerdings nur geprüft werden, was er schon in erster Instanz an Umständen vorgebracht hat.
Nein, allein deshalb nicht. Dass Sie wussten, der Lenker habe Alkohol getrunken, genügt für eine Mitschuld nicht. Es kommt darauf an, ob erkennbar war, dass er nicht mehr fahren durfte.
Nicht Sie. Bleiben Zweifel, ob Sie als Fahrgast damit rechnen mussten, dass der Lenker nicht mehr voll fahrtüchtig ist, gehen diese Zweifel zu Lasten des Lenkers. Ihn – oder wer für ihn einzustehen hat – trifft die Beweislast für Ihr Mitverschulden.
Es kommt darauf an, ob Sie bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnten, dass der Lenker wegen des Alkohols nicht mehr losfahren durfte. Maßgeblich ist, was einer nüchternen, durchschnittlich aufmerksamen Person auffallen würde. Haben Sie mit ihm gemeinsam getrunken und die Menge gekannt, wird das strenger beurteilt.
In der Regel nicht. Ob jemand leicht oder grob fahrlässig gehandelt hat und wie das Verschulden aufgeteilt wird, hängt von den Umständen Ihres Falles ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung völlig aus dem Rahmen fällt.
Nein. Wird Ihr Fahrzeug ohne Ihren Willen benützt, haften Sie als Halter für den Unfall grundsätzlich nicht. Nur in diesem Fall entfällt die Haftung des Halters.
Nein. Umstände, die den Charakter der Fahrt selbst nicht bestimmen, machen eine erlaubte Fahrt nicht zur unbefugten. Trinkt jemand, dem das Auto überlassen wurde, vor der Rückfahrt Alkohol, handelt er zwar gegen den Willen des Halters, die Fahrt bleibt aber eine erlaubte.
Nein. Verstößt der beauftragte Fahrer gegen ein ausdrückliches oder stillschweigendes Alkoholverbot, ist das ein Verstoß gegenüber seinem Auftraggeber. Zur unbefugten Fahrt wird die Fahrt dadurch nicht, sonst wäre jede Fahrt eines alkoholisierten fremden Lenkers eine Schwarzfahrt.
Nein. Eine genehmigte Fahrt wird nicht dadurch zur unbefugten, dass der Lenker Weisungen zur Ausführung missachtet, etwa ein Alkoholverbot oder die Vorgabe, eine bestimmte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten.
Nur wenn Ihnen das Fahrzeug für eine bestimmte Fahrt überlassen wurde und Sie danach gegen den Willen des Halters weiterfahren. Bestehen überhaupt keine Beschränkungen und schließt die Fahrt unmittelbar an eine Geschäftsfahrt an, liegt keine unbefugte Fahrt vor. Auch ein Befugter kann unbefugt fahren, wenn er eine erkennbar beschränkte Erlaubnis deutlich überschreitet.
Ja, wenn er auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gefahren wird. Dann gelten für den Motorschlitten dieselben Haftungsregeln wie für andere Kraftfahrzeuge, also die Haftung auch ohne Verschulden.
Ja. Steht fest, dass jemand das Fahrzeug nicht ohne den Willen des Halters benützt hat, also keine Schwarzfahrt vorliegt, ist damit zugleich gesagt, dass er es mit dem Willen des Halters benützt hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 03.11.2016, 1 R 109/16p-30
Zitierte Paragrafen
StVO 1960 Art. 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
26 Absätze, 5.284 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2017
Geschäftszahl
2Ob231/16h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.
Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** W*****, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1. D***** V*****, vertreten durch Dr. Rainer Welte, Rechtsanwalt in Rankweil, und 2. I*****, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 35.721,20 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. November 2016, GZ 1 R 109/16p-30, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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